Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIm rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf:
1.Ziffer einsdas Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
2.Ziffer 2den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
3.Ziffer 3vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
4.Ziffer 4handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;
5.Ziffer 5die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.
In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
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