§ 43 MEG

MEG - Maß- und Eichgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:

1.

das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;

2.

den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;

3.

vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;

4.

handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;

5.

die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.

In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 MEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 MEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 43 MEG


Entscheidungen zu § 43 Abs. 1 MEG


Entscheidungen zu § 43 Abs. 2 MEG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 MEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 MEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 MEG
§ 44 MEG