(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:
1. | das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt; | |||||||||
2. | den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden; | |||||||||
3. | vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge; | |||||||||
4. | handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons; | |||||||||
5. | die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden. |
0 Kommentare zu § 43 MEG