§ 54 MEG (Maß- und Eichgesetz), 3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen - JUSLINE Österreich
§ 54 MEG 3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.
In Kraft seit 25.05.2002 bis 31.12.9999
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