(1) Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde Folgendes zu melden:
1. | jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung; | |||||||||
2. | alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben können; | |||||||||
3. | jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben; | |||||||||
4. | auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Rahmen ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben. |
(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die aufgrund der Richtlinien gemäß § 18a Abs. 1 notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
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