Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde Folgendes zu melden:
1.Ziffer einsjede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
2.Ziffer 2alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben können;
3.Ziffer 3jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;
4.Ziffer 4auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Rahmen ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
(2)Absatz 2Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die aufgrund der Richtlinien gemäß § 18a Abs. 1 notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die aufgrund der Richtlinien gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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