(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
1. | sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen; | |||||||||
2. | ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen; | |||||||||
3. | sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen; | |||||||||
4. | ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern; | |||||||||
5. | sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen; | |||||||||
6. | sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen; | |||||||||
7. | kann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung gestellt werden, | |||||||||
8. | ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen. |
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden. Das BEV behauptet, die Prüfzeugnisse sind Eigentum des Antragsteller und können nicht herausgegeben werden. Kann mir jemand sagen, was nun richtig ist? mfg karl mehr lesen...
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