(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,
1. | die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und | |||||||||
2. | bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann. |
(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. | Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält, | |||||||||
2. | Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge, | |||||||||
3. | In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe. |
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