Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,
1.Ziffer einsdie in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und
2.Ziffer 2bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
(2)Absatz 2Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.
(3)Absatz 3Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einsFüllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,
2.Ziffer 2Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,
3.Ziffer 3In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.
In Kraft seit 25.05.2002 bis 31.12.9999
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