§ 35 MEG Eichstellen

MEG - Maß- und Eichgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei bestimmten, von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Absatz eins, befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2015,)

  3. (4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten von Eichstellen;
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;
    4. 4.Ziffer 4die Zeichen der Eichstellen;
    5. 5.Ziffer 5die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;
    6. 6.Ziffer 6die Messgeräte nach Abs. 1.die Messgeräte nach Absatz eins,
  4. (5)Absatz 5Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
  5. (6)Absatz 6Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
  6. (7)Absatz 7Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
  7. (8)Absatz 8Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsHöchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und
    2. 2.Ziffer 2Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.Ausnahmen von Absatz 7, festlegen.
    Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.
  8. (9)Absatz 9Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.
  9. (10)Absatz 10Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von § 49 erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von Paragraph 49, erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsdie Messgeräteart fällt in den Ermächtigungsumfang der Eichstelle und
    2. 2.Ziffer 2die Messgeräte erfüllen die Anforderungen gemäß § 49 Abs. 6 Z 1 und 2.die Messgeräte erfüllen die Anforderungen gemäß Paragraph 49, Absatz 6, Ziffer eins und 2.
  10. (11)Absatz 11Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b,, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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