Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAls öffentliche Wägeanstalten werden solche Rechtsträger bezeichnet, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.
(2)Absatz 2Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.
(3)Absatz 3Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Meßergebnisse festzulegen:
1.Ziffer einsdie meßtechnischen Anforderungen an Waagen in öffentlichen Wägeanstalten;
2.Ziffer 2der Inhalt sowie die Art und Weise der Aufzeichnungen der Wägeergebnisse; diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;
3.Ziffer 3die Form der Wägebescheinigung;
4.Ziffer 4die Anforderungen an Wäger in öffentlichen Wägeanstalten.
(4)Absatz 4Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen.
(5)Absatz 5Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.
(6)Absatz 6Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden.
In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 62a MEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62a MEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 62a MEG