§ 18g MEG

MEG - Maß- und Eichgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den mit den Amtshandlungen gemäß §§ 18b und 18c aufgrund dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufwand Pauschalgebühren durch Verordnung festsetzen.

In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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