§ 13a MEG 4. Ausnahmen von der Eichpflicht

MEG - Maß- und Eichgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsNicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden Stellen:
    1. 1.Ziffer einsEichstellen (§ 35),Eichstellen (Paragraph 35,),
    2. 2.Ziffer 2akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung),akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung),
    3. 3.Ziffer 3Werksprüfstellen (§ 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015 in der jeweils geltenden Fassung),Werksprüfstellen (Paragraph 73, Absatz 2, Druckgerätegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung),
    4. 4.Ziffer 4Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie diesem nachgeordnete Ämter und Dienststellen.
  2. (2)Absatz 2Die in § 8 Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte nach § 8 Abs. 5 verwendet werden.Die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte nach Paragraph 8, Absatz 5, verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr“ tragen und sind der Eichbehörde zu melden.
  4. (4)Absatz 4Nicht eichpflichtig sind folgende Messgeräte:
    1. 1.Ziffer einsWegstreckenzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, die in selbst gelenkten Fahrzeugen eingebaut sind;Wegstreckenzähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, die in selbst gelenkten Fahrzeugen eingebaut sind;
    2. 2.Ziffer 2Totalstationen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, wenn diese in einem vorgegebenen koordinativen Bezugsrahmen zum Einsatz gelangen und die Messungen im geodätischen Sinne überbestimmt sind;Totalstationen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn diese in einem vorgegebenen koordinativen Bezugsrahmen zum Einsatz gelangen und die Messungen im geodätischen Sinne überbestimmt sind;
    3. 3.Ziffer 3Turbinenradgaszähler und Ultraschallgaszähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a mit einer Nennweite von DN > 400;Turbinenradgaszähler und Ultraschallgaszähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, mit einer Nennweite von DN > 400;
    4. 4.Ziffer 4Wasserzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa mit einer Nennweite DN 150;Wasserzähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, mit einer Nennweite DN 150;
    5. 5.Ziffer 5Messanlagen für Milch gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb bis zu einer Abgabemenge von 5 l für die Direktvermarktung im Sinne der Rohmilchverordnung, BGBl. II Nr. 106/2006;Messanlagen für Milch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b bis zu einer Abgabemenge von 5 l für die Direktvermarktung im Sinne der Rohmilchverordnung, BGBl. römisch II Nr. 106/2006;
    6. 6.Ziffer 6Mengenmessgeräte für thermische Energie gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c mit einer Nennweite  DN 150 sowie für Wärmeträger Öl;Mengenmessgeräte für thermische Energie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, mit einer Nennweite  DN 150 sowie für Wärmeträger Öl;
    7. 7.Ziffer 7Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 4Messgeräte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,
      1. a)Litera adie den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;
      2. b)Litera bzur Ermittlung von elektrischer Energie in Netzen mit einer höchsten Betriebsspannung von > 123 kV oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 kA.
In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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