Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine Eichpflicht für Kältezähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013. Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht entsprechen.Eine Eichpflicht für Kältezähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, besteht ab 1. Jänner 2013. Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht entsprechen.
(2)Absatz 2Eine Eichpflicht für Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht ab 1. Jänner 2013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.Eine Eichpflicht für Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, besteht ab 1. Jänner 2013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.
(3)Absatz 3Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 besteht ab 1. Jänner 2013.Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, besteht ab 1. Jänner 2013.
(4)Absatz 4Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß § 11 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013.Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß Paragraph 11, Ziffer 3, Litera c, besteht ab 1. Jänner 2013.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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