(1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichpflichtig und sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn
1. | die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder | |||||||||
2. | die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde. |
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