Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMessgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichpflichtig und eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(2)Absatz 2Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oderdie Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, zutreffen oder
2.Ziffer 2die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.die Konformität nach einem Verfahren gemäß Paragraph 18, Ziffer 4,, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.
In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
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