Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.
(2)Absatz 2Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.
(3)Absatz 3Die Eichbehörden unterstehen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
(4)Absatz 4Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(5)Absatz 5Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung.
(6)Absatz 6Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Eichbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 63 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Eichbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß Paragraph 63, entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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