§ 1 LTWO
- (1)Absatz einsDie Mitglieder des Landtages, deren Zahl landesverfassungsgesetzlich festgelegt ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.
- (2)Absatz 2Die Wahl ist mit Verordnung der Landesregierung so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Landtag am Tag nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 12, 13, 15 und 25 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 20) und der Wählbarkeit (§ 37).Die Wahl ist mit Verordnung der Landesregierung so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Landtag am Tag nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den Paragraphen 12,, 13, 15 und 25 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (Paragraph 20,) und der Wählbarkeit (Paragraph 37,).
- (3)Absatz 3Die Verordnung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 2 LTWO Wahlkreise
(1) Das Land Steiermark wird zum Zweck der Wahl in die folgenden vier Wahlkreise eingeteilt:
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1. | Wahlkreis 1 (Graz und Umgebung) umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz; |
2. | Wahlkreis 2 (Oststeiermark) umfassend die politischen Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz mit dem Sitz Feldbach; |
3. | Wahlkreis 3 (Weststeiermark) umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz; |
4. | Wahlkreis 4 (Obersteiermark) umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal mit dem Sitz Leoben. |
(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014
§ 3 LTWO Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung, Verlautbarung der Mandatszahlen
(1) In jedem der im § 2 angeführten Wahlkreise gelangen so viele Landtagsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 und 3 ergibt.
(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl der Mitglieder des Landtages zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu errechnen; er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.
(4) Können auf diese Weise noch nicht alle Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten Mandates handelt. Würden auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich großer Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
(5) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
§ 4 LTWO
- (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
- (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern.
- (3)Absatz 3Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtig werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.
- (4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
- (5)Absatz 5Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließung des letzten Wahllokales im Land (Wahlschluss) unzulässig.
- (6)Absatz 6Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 5 LTWO
- (1)Absatz einsDie Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
- (2)Absatz 2Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die Hilfskräfte können die Wahlbehörden bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterstützen; allenfalls beigezogene Hilfskräfte dürfen nur unter Aufsicht der Wahlbehörde tätig werden. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 6 LTWO
- (1)Absatz einsFür jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. In der Stadt Graz hat die Bezirkswahlbehörde auch die Aufgaben der Gemeindewahlbehörde zu besorgen.
- (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
- (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
- (4)Absatz 4Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 30, 46, 50, 55, 81 und 82 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzungen des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihm nach § 55 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den Paragraphen 30,, 46, 50, 55, 81 und 82 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzungen des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihm nach Paragraph 55, zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.
- (5)Absatz 5Die Mitglieder der Gemeindewahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Sprengelwahlbehörden sein.
- (6)Absatz 6Ein aufgrund der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, vorübergehend eingesetzter Regierungskommissär hat die einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.Ein aufgrund der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, vorübergehend eingesetzter Regierungskommissär hat die einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 7 LTWO
- (1)Absatz einsIn Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktion der Sprengelwahlbehörde.
- (2)Absatz 2In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
- (3)Absatz 3Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
- (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
- (5)Absatz 5Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 55, 78, 79 und 80 bezeichneten Aufgaben.Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den Paragraphen 55,, 78, 79 und 80 bezeichneten Aufgaben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 8 LTWO
- (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern, die aufgrund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Wähler aufsuchen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 sind sinngemäß anzuwenden.Die Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern, die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Wähler aufsuchen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz, der Paragraphen 51 bis 54 sind sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Besondere Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Wahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 9 LTWO Bezirkswahlbehörden
(1) Für jeden politischen Bezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
§ 10 LTWO Kreiswahlbehörden
(1) Für jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.
(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus neun Beisitzern.
(5) Die Mitglieder der Kreiswahlbehörden dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019
§ 11 LTWO Landeswahlbehörde
(1) Für das Land Steiermark wird am Sitz des Amtes der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 5 Abs. 1 zukommenden Wirkungsbereiches, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(5) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 12, 13, 15, § 27 Abs. 2, §§ 35, 42, 46, 54, 93, 95, § 98 Abs. 4, §§ 101, 102 und 109 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
(6) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
§ 12 LTWO
- (1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 6, 9 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlleiter, die nach den Paragraphen 6,, 9 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im Paragraph 13, Absatz 4, angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
- (2)Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
- (3)Absatz 3Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
- (4)Absatz 4Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 13 LTWO
- (1)Absatz einsSpätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung(§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen; die Frist zur Einbringung von Vorschlägen für Beisitzer und Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden (§ 8) kann längstens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag erstreckt werden. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung(Paragraph 38,) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Absatz 3, bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen; die Frist zur Einbringung von Vorschlägen für Beisitzer und Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden (Paragraph 8,) kann längstens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag erstreckt werden. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2,, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.
- (2)Absatz 2Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 3, entsprechen.
- (3)Absatz 3Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
- (4)Absatz 4Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
- (5)Absatz 5Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Partei an der Wahl gemäß § 38 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Absatz eins, einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Partei an der Wahl gemäß Paragraph 38, beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Absatz eins, bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.
- (6)Absatz 6Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Absatz 2,, 3 und 5 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,
§ 14 LTWO
- (1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.
- (2)Absatz 2Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie bei den besonderen Wahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensleute der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 13 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie bei den besonderen Wahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensleute der von der Änderung betroffenen Parteien (Paragraph 13, Absatz eins,) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
- (3)Absatz 3Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 97 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereiche der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des Paragraph 97, nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereiche der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
- (3a)Absatz 3 aHätten auf die Berufung eines Beisitzers oder eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.
- (4)Absatz 4Hat eine Partei (§ 13 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörde und Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 13 und 14 Abs. 1, 2 und 5, des § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, § 19 und § 50 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.Hat eine Partei (Paragraph 13, Absatz eins,) gemäß Absatz 3, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörde und Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3,, der Paragraphen 13 und 14 Absatz eins,, 2 und 5, des Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, Paragraph 19 und Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß Anwendung.
- (5)Absatz 5Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 15 LTWO
- (1)Absatz einsSpätestens am 21. Tage nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
- (2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
- (3)Absatz 3Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden (§§ 7 und 8) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden (Paragraphen 7 und 8) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im Paragraph 13, Absatz 4, angeführten Gründe unabweislich geworden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,
§ 16 LTWO
- (1)Absatz einsBeschlussfähig sind,
- 1.Ziffer einsdie Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 14 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind,die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind,
- 2.Ziffer 2die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
- (2)Absatz 2Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
- (3)Absatz 3Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,
§ 17 LTWO Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.
(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 13 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 sowie des § 14 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und § 103 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.
§ 18 LTWO
- (1)Absatz einsÜbt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
- (2)Absatz 2Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
- (3)Absatz 3Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 38) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 44), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei auch in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem der betreffenden Wahlkreise ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht (Paragraph 38,) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (Paragraph 44,), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei auch in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem der betreffenden Wahlkreise ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 3, auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.
- (4)Absatz 4Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 3,, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
- (5)Absatz 5Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tage nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Abs. 4 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 13 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Ein solches Vorschlagsrecht steht den Parteien auch vor Gemeinderatswahlen ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.Bei den Änderungen nach den Absatz eins bis 4 sind die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 sowie die Paragraphen 14 und 15 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Absatz 4, jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tage nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Absatz 4, können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Ein solches Vorschlagsrecht steht den Parteien auch vor Gemeinderatswahlen ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.
- (6)Absatz 6Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 13 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Nach der Berufung haben die von ihren Vorsitzenden unverzüglich einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Absatz eins, bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Nach der Berufung haben die von ihren Vorsitzenden unverzüglich einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 19 LTWO
- (1)Absatz einsFür die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Absatz 2, bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.
- (2)Absatz 2Die Höhe der Vergütung beträgt 50 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.
- (3)Absatz 3(Anm.: entfallen) Anmerkung, entfallen)
- (4)Absatz 4Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.
- (5)Absatz 5Über Anträge auf Vergütung entscheidet bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
- (6)Absatz 6Der Vergütungsaufwand ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.Der Vergütungsaufwand ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,
§ 20 LTWO Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbürger, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019
§ 21 LTWO Teilnahme an der Wahl
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(4) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben (§ 34).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
§ 22 LTWO Wahlausschließungsgründe
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1 erster Satz) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
§ 23 LTWO
- (1)Absatz einsDie Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.Die Wahlberechtigten (Paragraph 20, Absatz eins,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
- (2)Absatz 2Die Wählerverzeichnisse können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Sie sind in alphabetischer Reihenfolge der Wahlberechtigten (Namensalphabet), falls die Gemeinde am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt ist, unter Angabe der Wahlsprengelnummer, anzulegen und innerhalb dieser gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern zu ordnen und den am Wahltag tätigen Wahlbehörden zu ihrer Verwendung vorzulegen oder zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten die im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG) geführten Wählerevidenzen heranzuziehen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten die im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG) geführten Wählerevidenzen heranzuziehen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
- (4)Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 24 LTWO
- (1)Absatz einsJeder Wahlberechtige ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat.
- (2)Absatz 2Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
- (3)Absatz 3(Anm.: entfallen) Anmerkung, entfallen)
- (4)Absatz 4Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 25 LTWO Auflegung der Wählerverzeichnisse
(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die einsichtnehmende Person nicht möglich ist.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 28 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese täglich nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen und zumindest an einem Werktag auch in der Zeit zwischen 17 Uhr und 20 Uhr möglich ist. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
§ 26 LTWO
- (1)Absatz einsIn Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 25 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (Paragraph 25, Absatz eins,) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
- (2)Absatz 2Solche Kundmachungen können auch in anderen als in Abs. 1 genannten Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde anordnet.Solche Kundmachungen können auch in anderen als in Absatz eins, genannten Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde anordnet.
- (3)Absatz 3(Anm.: entfallen) Anmerkung, entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 27 LTWO
- (1)Absatz einsDie Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
- (2)Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der geschätzten Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind bei Bezug der Ausdrucke zu entrichten. Eine nicht fristgerechte Antragstellung führt zum Verlust des Anspruches.
- (3)Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
- (4)Absatz 4Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 28 LTWO Berichtigungsanträge
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 25 Abs. 2) Berichtigungsanträge stellen.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des WEviG) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillige Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019
§ 29 LTWO Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
§ 30 LTWO
- (1)Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
- (2)Absatz 2Die Entscheidung ist von der Gemeinde dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 23 Abs. 2 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 23, Absatz 2, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 31 LTWO Beschwerden
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 bis 4 und § 30 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
§ 32 LTWO
- (1)Absatz einsNach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
- (2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 36 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der in § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der in Paragraph 35, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.
- (3)Absatz 3Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen. Diese hat zumindest den Familiennamen und Vornamen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 35 Abs. 1) angeführt sein.Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Absatz eins,) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen. Diese hat zumindest den Familiennamen und Vornamen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (Paragraph 35, Absatz eins,) angeführt sein.
- (4)Absatz 4Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus der hiefür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 33 LTWO
- (1)Absatz einsAm 20. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlbehörde die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden, unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2Desgleichen hat die Landeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 34 LTWO
- (1)Absatz einsWähler, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit (Gemeinde, Wahlsprengel), aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
- (2)Absatz 2Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben ferner Wähler, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 65 oder § 67 in Betracht kommt.Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben ferner Wähler, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 67, in Betracht kommt.
- (3)Absatz 3Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß § 8 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Absatz 2, weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß Paragraph 8, eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 35 LTWO
- (1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 34 Abs. 1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Gemeinde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, der Nummer des Führerscheins, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls in der Wahlinformation gemäß § 32 Abs. 3 eine Zahlenkombination angeführt ist, durch Anführung derselben glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 Führerscheingesetz) zu überprüfen.Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Gemeinde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, der Nummer des Führerscheins, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls in der Wahlinformation gemäß Paragraph 32, Absatz 3, eine Zahlenkombination angeführt ist, durch Anführung derselben glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Passgesetz 1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (Paragraph 16, Führerscheingesetz) zu überprüfen.
- (2)Absatz 2Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 hat das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde (§ 8 Abs. 1) und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, erfolgen.Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 34, Absatz 2, hat das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde (Paragraph 8, Absatz eins,) und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, erfolgen.
- (3)Absatz 3Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß § 19 und § 20 E-Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkartenformulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs. 4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer vor jeder Landtagswahl durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19 und Paragraph 20, E-Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkartenformulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Absatz 4,) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer vor jeder Landtagswahl durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.
- (4)Absatz 4Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch eine von der Kreiswahlbehörde zur Verfügung zu stellende Aufstellung (§ 44 Abs. 8), auf dem die veröffentlichten Kreiswahlvorschläge angeführt sind sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information sowie die Aufstellung haben eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 7) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Landtagswahl XXXX“ zu kennzeichnen.“Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (Paragraph 57, Absatz eins,) auszufolgen. Letztere sind in den im Absatz 3, genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch eine von der Kreiswahlbehörde zur Verfügung zu stellende Aufstellung (Paragraph 44, Absatz 8,), auf dem die veröffentlichten Kreiswahlvorschläge angeführt sind sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information sowie die Aufstellung haben eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 7) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Landtagswahl XXXX“ zu kennzeichnen.“
- (5)Absatz 5Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 35a LTWO
- (1)Absatz einsFür die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
- 1.Ziffer einsIm Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
- 2.Ziffer 2Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 65 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Wahlberechtigten selbst zu richten und mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 65, Absatz eins, erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Wahlberechtigten selbst zu richten und mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
- 3.Ziffer 3Werden Wahlkarten an den in Z. 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.Werden Wahlkarten an den in Ziffer 2, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
- 4.Ziffer 4Bei nicht in Z. 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.Bei nicht in Ziffer 2, genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
- 5.Ziffer 5Werden Wahlkarten an den nicht in Z. 2 genannten Personenkreis durch Boten übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Wahlberechtigte ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.Werden Wahlkarten an den nicht in Ziffer 2, genannten Personenkreis durch Boten übermittelt, so ist analog zu Paragraph 16, Absatz eins, und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Wahlberechtigte ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
- 6.Ziffer 6Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.
- 7.Ziffer 7Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
- (2)Absatz 2Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 35 Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 35, Absatz eins, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
- (3)Absatz 3Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder solche, die fehlerhaft bedruckt oder mit einem anderen offensichtlichen Mangel ausgefolgt wurden und die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbargewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall von der Gemeinde mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat solche Wahlkarten dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 36 LTWO
- (1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 34 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.Die Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
- (2)Absatz 2Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 34, Absatz 2, an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
- (3)Absatz 3Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Wahlkreisen und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 35, Absatz eins, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz eins, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Wahlkreisen und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
- (4)Absatz 4Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
- (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden zu bestimmen, die die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten durchzuführen hat.
- (6)Absatz 6Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß § 53a Abs. 4 weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 53a Abs. 3 Z 1 bis 4, gegebenenfalls auf die gemäß Abs. 5 zur Auswertung der Wahlkarten bestimmten Wahlbehörden, aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß Paragraph 53 a, Absatz 4, weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, gegebenenfalls auf die gemäß Absatz 5, zur Auswertung der Wahlkarten bestimmten Wahlbehörden, aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.
- (7)Absatz 7Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 37 LTWO
- (1)Absatz einsWählbar sind alle Landesbürger, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist abgesehen vom Wahlalter nach dem Stichtag zu beurteilen.
- (2)Absatz 2Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
- 1.Ziffer einszu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
- 2.Ziffer 2zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
- 3.Ziffer 3zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307b StGB erfolgt ist.
- (3)Absatz 3Der Ausschluss nach Abs. 2 endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.Der Ausschluss nach Absatz 2, endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
- (4)Absatz 4Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 38 LTWO
- (1)Absatz einsEine wahlwerbende Partei hat ihren Kreiswahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einzubringen; § 106 ist nicht anzuwenden. Der Kreiswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Kreiswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Kreiswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Kreiswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Kreiswahlleiter die wahlwerbende Partei hievon zu informieren und dieser über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Kreiswahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Kreiswahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.Eine wahlwerbende Partei hat ihren Kreiswahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einzubringen; Paragraph 106, ist nicht anzuwenden. Der Kreiswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Kreiswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Kreiswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Kreiswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Kreiswahlleiter die wahlwerbende Partei hievon zu informieren und dieser über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Kreiswahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Kreiswahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
- (2)Absatz 2Der Kreiswahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von 200 Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei ist dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 3 ausgefüllte und eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärung anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdie in der Erklärung genannte Person vor der am Stichtag zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint,
- 2.Ziffer 2ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat,
- 3.Ziffer 3die Unterstützungserklärung, die Angaben über Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und
- 4.Ziffer 4die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeinde geleistet wurde.
- (2a)Absatz 2 aDie Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 2 unverzüglich ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 2 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Absatz 2, unverzüglich ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Absatz 2, getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
- (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlkreises (§ 2), für den der Wahlvorschlag eingebracht wird;die Bezeichnung des Wahlkreises (Paragraph 2,), für den der Wahlvorschlag eingebracht wird;
- 2.Ziffer 2die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
- 3.Ziffer 3die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Anschrift des Hauptwohnsitzes sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers;
- 4.Ziffer 4die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten (Familienname und Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 37 erfüllen muss;die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten (Familienname und Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des Paragraph 37, erfüllen muss;
- 5.Ziffer 5die gemäß Abs. 2 erforderliche Unterschrift oder die erforderlichen Unterstützungserklärungen.die gemäß Absatz 2, erforderliche Unterschrift oder die erforderlichen Unterstützungserklärungen.
- (4)Absatz 4In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
- (5)Absatz 5Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
- (6)Absatz 6Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 44 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde ungesäumt zu berichten.Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß Paragraph 44, veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde ungesäumt zu berichten.
- (7)Absatz 7Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 150 zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 150 zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages (Absatz eins,) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 39 LTWO Unterscheidende Parteibezeichnung in den Kreiswahlvorschlägen
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen oder Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung oder Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010
§ 40 LTWO Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
§ 41 LTWO Überprüfung der Kreiswahlvorschläge
(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von der gemäß § 38 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Hiezu hat der Kreiswahlleiter die Daten der Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 37 Abs. 1) eine gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als erstes eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr erfolgt.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen nebst den im § 38 Abs. 3 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärung (§ 38 Abs. 4) nicht vorliegt, werden im Wahlvorschlag gestrichen; hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Partei zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019
§ 42 LTWO Ergänzungsvorschläge
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 38 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Der neugenannte Bewerber erhält in der Reihenfolge der Parteiliste (§ 38 Abs. 3 Z. 3) jenen Rang, den der ersetzte Bewerber eingenommen hat. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010
§ 43 LTWO Kreiswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 34. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
§ 44 LTWO
- (1)Absatz einsSpätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Kreiswahlvorschläge abzuschließen, und, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, die überzähligen Bewerber zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Landeswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen
- (2)Absatz 2Mängel an Wahlvorschlägen, die nach deren Veröffentlichung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
- (3)Absatz 3In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden bis spätestens am 32. Tage vor dem Wahltag bekannt zu geben und ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich.In der Veröffentlichung nach Absatz eins, hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden bis spätestens am 32. Tage vor dem Wahltag bekannt zu geben und ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich.
- (4)Absatz 4Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.Im Anschluss an die nach Absatz 3, gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
- (5)Absatz 5Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.
- (6)Absatz 6Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 38 Abs. 3 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich. Eine Ausfertigung der Veröffentlichung ist unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen.Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich. Eine Ausfertigung der Veröffentlichung ist unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen.
- (7)Absatz 7Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
- (8)Absatz 8Die Kreiswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden rechtzeitig Aufstellungen gemäß § 35 Abs. 4, in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge ihres Wahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkartenformulare (§ 35 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen. Weiters haben die Kreiswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (Abs. 6) für das Anschlagen in den Wahlzellen (§ 48 Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen. Die Kosten für diese Aufstellungen und Abdrucke sind vom Land zu tragen.Die Kreiswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden rechtzeitig Aufstellungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4,, in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge ihres Wahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkartenformulare (Paragraph 35, Absatz 3,) zur Verfügung zu stellen. Weiters haben die Kreiswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (Absatz 6,) für das Anschlagen in den Wahlzellen (Paragraph 48, Absatz eins,) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen. Die Kosten für diese Aufstellungen und Abdrucke sind vom Land zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 45 LTWO Zurückziehung von Kreiswahlvorschlägen
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von den Mitgliedern des Landtages oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag ursprünglich unterschrieben bzw. unterstützt haben, unterfertigt sein.
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 34. Tage 13 Uhr vor dem Wahltag gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(3) In diesen Fällen ist der Kostenbeitrag (§ 38 Abs. 7) zurückzuerstatten.
(4) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 1 und 2) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden wahlwerbenden Partei nicht neuerlich eingebracht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019
§ 46 LTWO
- (1)Absatz einsJede Gemeinde ist Wahlort.
- (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob die Gemeinde gemäß § 47 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 52 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als auf 16 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel (mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel), Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob die Gemeinde gemäß Paragraph 47, in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im Paragraph 52, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als auf 16 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel (mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel), Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.
- (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 52 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.Die gemäß Absatz 2, getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 52, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
- (4)Absatz 4Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde innerhalb des Landesgebietes Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokales wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 52 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde innerhalb des Landesgebietes Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokales wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im Paragraph 52, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.
- (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 8 eingerichtet werden. Diese Verfügungen sind sogleich ortsüblich kundzumachen.Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß Paragraph 8, eingerichtet werden. Diese Verfügungen sind sogleich ortsüblich kundzumachen.
- (6)Absatz 6Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich an die zuständige Kreiswahlbehörde weiterzuleiten. Spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag haben die Kreiswahlbehörden die gesammelten Daten der Landeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 47 LTWO Wahlsprengel
(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, dass am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens nur etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf in allen Fällen der Zustimmung der Kreiswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
§ 48 LTWO
- (1)Absatz einsDas Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung (§ 51), sowie ein verschließbares Behältnis für die nach § 53a Abs. 2 vierter Satz zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Gemeinde beizustellen. In jedem Wahllokal und in jeder Wahlzelle ist eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 44 Abs. 6) anzuschlagen.Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung (Paragraph 51,), sowie ein verschließbares Behältnis für die nach Paragraph 53 a, Absatz 2, vierter Satz zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Gemeinde beizustellen. In jedem Wahllokal und in jeder Wahlzelle ist eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge (Paragraph 44, Absatz 6,) anzuschlagen.
- (2)Absatz 2Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 44 Abs. 6 anzuschlagen ist.Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach Paragraph 44, Absatz 6, anzuschlagen ist.
- (3)Absatz 3Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Paragraph 6, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.
- (4)Absatz 4In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Abs. 3) muss zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar sein.In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Absatz 3,) muss zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 49 LTWO Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörde und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
§ 50 LTWO
- (1)Absatz einsJedes Wahllokal ist von der zuständigen Behörde als Wahllokal für Wahlkartenwähler zu bestimmen. Davon abgewichen werden darf, wenn sich in einem Gebäude mehr als ein Wahllokal befindet und mindestens ein Wahllokal für Wahlkartenwähler in diesem Gebäude bestimmt wird, das barrierefrei erreichbar ist. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräfte, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 65 und 66 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.Die Bestimmungen der Paragraphen 65 und 66 werden von den Vorschriften des Absatz eins, nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 51 LTWO
- (1)Absatz einsIn jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
- (2)Absatz 2Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Wahlzelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann.
- (3)Absatz 3Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringen eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
- (4)Absatz 4In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult mit Schreibgeräten (Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen) befinden. In jeder Wahlzelle ist eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 44 Abs. 6) anzuschlagen.In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult mit Schreibgeräten (Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen) befinden. In jeder Wahlzelle ist eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge (Paragraph 44, Absatz 6,) anzuschlagen.
- (5)Absatz 5Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 52 LTWO Verbotszone
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden.
§ 53 LTWO
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wahlberechtigten gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr bestimmt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 53a LTWO
- (1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 34 und § 35 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend Paragraph 34, und Paragraph 35, Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
- (2)Absatz 2Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks während der Öffnungszeiten oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde bis 16 Uhr abgegeben wird. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (Paragraph 57, Absatz eins,) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks während der Öffnungszeiten oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde bis 16 Uhr abgegeben wird. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
- (3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- 2.Ziffer 2die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
- 3.Ziffer 3die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
- 4.Ziffer 4die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
- 5.Ziffer 5die Wahlkarte, außer im Fall des § 36 Abs. 6, nicht spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks abgegeben worden ist.die Wahlkarte, außer im Fall des Paragraph 36, Absatz 6,, nicht spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks abgegeben worden ist.
- 6.Ziffer 6die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte kein Wahlkuvert (Paragraph 57, Absatz eins,) enthält,
- 7.Ziffer 7die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 57, Absatz eins,) enthält,
- 8.Ziffer 8die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 57, Absatz eins,) enthält,
- 9.Ziffer 9das Wahlkuvert beschriftet ist.
- (4)Absatz 4Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb der Stadt Graz hat die Bezirkswahlbehörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr bis zu diesem Tag, 12 Uhr, im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und diese Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörde unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dem zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, eingelangt oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 84 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9 Uhr, im Landesgebiet im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 16 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb der Stadt Graz hat die Bezirkswahlbehörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr bis zu diesem Tag, 12 Uhr, im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und diese Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörde unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dem zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, eingelangt oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (Paragraph 84, Absatz 3,) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9 Uhr, im Landesgebiet im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 16 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
- (5)Absatz 5Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 36 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die von ihr bestimmten Sprengelwahlbehörden (§ 36 Abs. 5) zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde tätig wird und zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt wurde.Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß Paragraph 36, Absatz 6, gebildeten Umschläge durch Boten an die von ihr bestimmten Sprengelwahlbehörden (Paragraph 36, Absatz 5,) zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde tätig wird und zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt wurde.
- (6)Absatz 6Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8 Uhr bis 16 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 54 LTWO
- (1)Absatz einsDie wahlwerbenden Parteien, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal und in jede besondere Wahlbehörde eine wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei beim Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz beim Bezirkswahlleiter, schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch den Zustellungsbevollmächtigten der entsprechenden wahlwerbenden Partei ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.
- (2)Absatz 2Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 55 LTWO
- (1)Absatz einsDie Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
- (2)Absatz 2Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
- (3)Absatz 3Den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
- (4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 56 LTWO
- (1)Absatz einsAm Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 61 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 16 und 17 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 69 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 61, Absatz 6,), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 69, und 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (Paragraph 69, Absatz 3,) übernommenen amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 69 und 70) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
- (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
- (3)Absatz 3Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 61 und 63.Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der Paragraphen 61 und 63.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 57 LTWO
- (1)Absatz einsFür die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß § 63 Abs. 4, verschließbare beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Nummer des jeweiligen Wahlkreises aufgedruckt ist.Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß Paragraph 63, Absatz 4,, verschließbare beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Nummer des jeweiligen Wahlkreises aufgedruckt ist.
- (2)Absatz 2Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
- (3)Absatz 3Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Land zu tragen.Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Absatz eins,) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Land zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 58 LTWO
- (1)Absatz einsDie Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für Wähler, die aufgrund eines Antrages nach § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für Wähler, die aufgrund eines Antrages nach Paragraph 34, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.
- (2)Absatz 2In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:
- 1.Ziffer einsMitglieder der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen,
- 2.Ziffer 2ihre Hilfskräfte,
- 3.Ziffer 3Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden,
- 4.Ziffer 4Wahlzeugen,
- 5.Ziffer 5Wähler zur Abgabe ihrer Stimme und gegebenenfalls zugelassene Begleitpersonen sowie jede Person zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,
- 6.Ziffer 6Kleinkinder, die von Personen nach Z 5 mitgebracht werden,Kleinkinder, die von Personen nach Ziffer 5, mitgebracht werden,
- 7.Ziffer 7Personen, die sich kurzfristig für bestimmte mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben,
- 8.Ziffer 8die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen.
Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte, von Personen nach Z 7 nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte, von Personen nach Ziffer 7, nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. - (3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 Z 7 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Absatz 2, Ziffer 7, mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 59 LTWO
- (1)Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben; Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
- (3)Absatz 3Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs. 1) ist nicht zulässig.Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Absatz eins,) ist nicht zulässig.
- (4)Absatz 4Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
- (5)Absatz 5Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und in der Gemeinde sowie am Wahltag im Wahllokal bereitzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 60 LTWO
- (1)Absatz einsZur Stimmabgabe hat der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Familiennamen und Vornamen und seine Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis udgl.), aus dem seine Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt der Wähler trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist er vorbehaltlich des Abs. 2 vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 4 Abs. 2) der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies erfolgt ohne Beschluss und ist in der Niederschrift festzuhalten.Zur Stimmabgabe hat der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Familiennamen und Vornamen und seine Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis udgl.), aus dem seine Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt der Wähler trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist er vorbehaltlich des Absatz 2, vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Paragraph 4, Absatz 2,) der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies erfolgt ohne Beschluss und ist in der Niederschrift festzuhalten.
- (2)Absatz 2Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe nur dann mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich begründete Zweifel über die Person des Wählers ergeben, und diesen Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden Wähler, vorbringen, dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 61 LTWO
- (1)Absatz einsDer Wähler hat sich entsprechend auszuweisen (§§ 60 und 63 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Einem Wahlkartenwähler gemäß § 63 Abs. 4 hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 35 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert des Wahlkreises des Wählers zu übergeben. Das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, ist gemäß § 63 Abs. 5 vorzugehen.Der Wähler hat sich entsprechend auszuweisen (Paragraphen 60 und 63 Absatz eins,). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Einem Wahlkartenwähler gemäß Paragraph 63, Absatz 4, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (Paragraph 35, Absatz 4,) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (Paragraph 57, Absatz eins,) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (Paragraph 57, Absatz eins,) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert des Wahlkreises des Wählers zu übergeben. Das Wahlkuvert (Paragraph 57, Absatz eins,) hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, ist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, vorzugehen.
- (2)Absatz 2Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen hat.
- (3)Absatz 3Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Absatz eins, sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
- (4)Absatz 4Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
- (5)Absatz 5Die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.Die Tätigkeiten gemäß Absatz eins und Absatz 2, können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.
- (6)Absatz 6Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
- 1.Ziffer einsDer Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 4 zu entsprechen.
- 2.Ziffer 2Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
- 3.Ziffer 3Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
- 4.Ziffer 4Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
- 5.Ziffer 5Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
- 6.Ziffer 6Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 62 LTWO
- (1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.
- (2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
- (3)Absatz 3Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
- (4)Absatz 4Für Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 63.Für Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des Paragraph 63,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 63 LTWO
- (1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in § 60 Abs. 1 angeführten Ausweise oder amtliche Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in Paragraph 60, Absatz eins, angeführten Ausweise oder amtliche Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.
- (2)Absatz 2Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 4 handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Absatz 4, handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.
- (3)Absatz 3Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 35 Abs. 2) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel und das blaue Wahlkuvert zu entnehmen und die genannten Wahlunterlagen dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (Paragraph 35, Absatz 2,) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel und das blaue Wahlkuvert zu entnehmen und die genannten Wahlunterlagen dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.
- (4)Absatz 4Erscheint ein Wahlkartenwähler vor einer Wahlbehörde des eigenen Wahlkreises, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sowie unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Den übrigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert des Wahlkreises des Wählers zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß § 57 Abs. 1 hat der Wahlleiter zu vernichten.Erscheint ein Wahlkartenwähler vor einer Wahlbehörde des eigenen Wahlkreises, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und Wahlkuverts (Paragraph 57, Absatz eins,) sowie unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Den übrigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (Paragraph 57, Absatz eins,) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert des Wahlkreises des Wählers zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß Paragraph 57, Absatz eins, hat der Wahlleiter zu vernichten.
- (5)Absatz 5Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 69), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (§ 70) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (Paragraph 69,), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (Paragraph 70,) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.
- (6)Absatz 6Wahlkartenwähler, die nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen sind, haben das beige-farbene Wahlkuvert nach Ausfüllung des Stimmzettels zu verschließen und dieses in die Wahlurne zu werfen. Will er das nicht, so hat er das beige-farbene Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu werfen hat.
- (7)Absatz 7In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde (§ 84 Abs. 3 erster Satz) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 65 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 eingerichtet sind.In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde (Paragraph 84, Absatz 3, erster Satz) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 67, Absatz eins, eingerichtet sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,
§ 65 LTWO
- (1)Absatz einsUm den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 und § 51 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 48 und Paragraph 51, sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
- (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegenahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Paravents u. dgl.) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegenahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Paravents u. dgl.) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
- (4)Absatz 4Bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 34 bis 36 sowie § 61 und § 63 zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz 2 und 3 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Paragraphen 34 bis 36 sowie Paragraph 61 und Paragraph 63, zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 66 LTWO
- (1)Absatz einsDem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 65 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegenahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des Paragraph 65, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegenahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
- (2)Absatz 2Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sind in ein versiegeltes Behältnis zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 34 Abs. 2 aus anderen Wahlkreisen sind gesondert aufzubewahren und der Gemeindewahlbehörde, nach Wahlkreisen getrennt, gesondert zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 78 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 80 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d, g und h sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 57, Absatz eins,) sind in ein versiegeltes Behältnis zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aus anderen Wahlkreisen sind gesondert aufzubewahren und der Gemeindewahlbehörde, nach Wahlkreisen getrennt, gesondert zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im Paragraph 78, Absatz 2, bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 80, Absatz 2, Litera a bis h, Absatz 3, Litera a bis d, g und h sowie Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat das versiegelte Behältnis der zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die beige-farbenen Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Wahlkreisen nach § 78 Abs. 3 erster bis dritter Satz und § 80 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat das versiegelte Behältnis der zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die beige-farbenen Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Wahlkreisen nach Paragraph 78, Absatz 3, erster bis dritter Satz und Paragraph 80, Absatz 3, Litera h, zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 67 LTWO
Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 65) sinngemäß zu beachten.Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (Paragraph 65,) sinngemäß zu beachten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 69 LTWO
- (1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, einen freien Raum zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 44 erfolgten Veröffentlichung, die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises darf nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde und erst nach Einlagen der Bekanntgabe der Landeswahlbehörde gemäß § 44 Abs. 3 hergestellt werden.Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, einen freien Raum zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 44, erfolgten Veröffentlichung, die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises darf nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde und erst nach Einlagen der Bekanntgabe der Landeswahlbehörde gemäß Paragraph 44, Absatz 3, hergestellt werden.
- (2)Absatz 2Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
- (3)Absatz 3Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Kreiswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15. v. H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5. v. H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung der Bestätigung erhält der Übergeber und eine der Übernehmer.
- (4)Absatz 4Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablonen sind vom Land zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 70 LTWO Leerer amtlicher Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr dem Format DIN A5 zu entsprechen.
(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 69 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
§ 71 LTWO Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, sind für verfallen zu erklären ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§ 72 LTWO Gültige Ausfüllung
Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (§ 73 Abs. 2) eindeutig zu erkennen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019
§ 73 LTWO Vergabe von Vorzugsstimmen
(1) Der Wähler kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler eingetragenen Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.
(3) Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber eingetragen wurden oder ein Bewerber einer Parteiliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
§ 74 LTWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
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1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde oder |
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt oder |
3. | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 75 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist. |
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 75 LTWO
- (1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
- 1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
- 2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder
- 3.Ziffer 3überhaupt keine Parteiliste angezeichnet und kein Bewerber eingetragen wurde oder
- 4.Ziffer 4zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden oder
- 5.Ziffer 5nur ein Bewerber eingetragen wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Spalte angeführten Parteiliste ist, oder
- 6.Ziffer 6eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder
- 7.Ziffer 7aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.
- (2)Absatz 2Leere oder beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
- (3)Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 76 LTWO Gültige Ausfüllung
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde. Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der jeweiligen Parteiliste eine Vorzugsstimme gültig vergeben.
(2) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019
§ 77 LTWO Ungültige Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
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1. | aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder |
2. | eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Wahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder |
3. | keine Parteiliste bezeichnet und auch kein Bewerber eingetragen wurde, oder |
4. | nur ein Bewerber eingetragen wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint, oder |
5. | die Nummer des Wahlkreises (§ 61 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist. |
(2) Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 Z.1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 78 LTWO
- (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
- (2)Absatz 2Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
- (3)Absatz 3Wurde die Wahlbehörde gemäß § 36 Abs. 5 zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt, prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 36 Abs. 6 gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 53a Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53a Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 80) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 36 Abs. 6 festzuhalten.Wurde die Wahlbehörde gemäß Paragraph 36, Absatz 5, zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt, prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß Paragraph 36, Absatz 6, gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (Paragraph 80,) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß Paragraph 36, Absatz 6, festzuhalten.
- (4)Absatz 4Danach hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen auszusondern, zu zählen und nach Wahlkreisen geordnet zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag sind die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
- 1.Ziffer einsdie Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
- 2.Ziffer 2die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
- 3.Ziffer 3den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 1 zuzüglich der Zahl der beige-farbenen Wahlkuverts mit der Zahl zu Z 2 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer eins, zuzüglich der Zahl der beige-farbenen Wahlkuverts mit der Zahl zu Ziffer 2, nicht übereinstimmt.
- (5)Absatz 5Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
- 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
- 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
- (6)Absatz 6Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (§ 80) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.Die nach Absatz 5, getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 80,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 79 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen
Für jede wahlwerbende Partei sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach
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a) | Stimmzetteln ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers und |
b) | Stimmzetteln mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers (§ 73 Abs. 2) zu ordnen. |
Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019
§ 80 LTWO
- (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
- (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- a)Litera adie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
- b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 14, Absatz 4 ;,
- c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
- d)Litera ddie Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
- e)Litera edie Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
- f)Litera fdie Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler mit beige-farbenen Wahlkuverts;
- g)Litera gdie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 60 Abs. 2);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 60, Absatz 2,);
- h)Litera hsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß § 58 Abs. 3);sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß Paragraph 58, Absatz 3,);
- i)Litera idie Feststellungen der Wahlbehörde nach § 78 Abs. 3 bis 5 und § 79, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 78, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 79,, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
- j)Litera jgegebenenfalls die Zahl der gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 36 Abs. 4 entgegengenommenen Wahlkarten.gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 63, Absatz 7, entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 36, Absatz 4, entgegengenommenen Wahlkarten.
- (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
- a)Litera adas Wählerverzeichnis;
- b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis;
- c)Litera cdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler (§ 63 Abs. 2 und 4)die Wahlkarten der Wahlkartenwähler (Paragraph 63, Absatz 2 und 4)
- d)Litera ddie Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
- e)Litera edie ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- f)Litera fdie gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- g)Litera gdie nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- h)Litera hgegebenenfalls die abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts in den besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlägen (§ 78 Abs. 4 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 82 Abs. 2 gesondert an die Bezirkswahlbehörde weitergeleitet wurden;gegebenenfalls die abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts in den besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlägen (Paragraph 78, Absatz 4, zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß Paragraph 82, Absatz 2, gesondert an die Bezirkswahlbehörde weitergeleitet wurden;
- i)Litera idie gemäß § 79 erstellten Vorzugsstimmenprotokolle;die gemäß Paragraph 79, erstellten Vorzugsstimmenprotokolle;
- j)Litera jgegebenenfalls Unterlagen gemäß § 35a Abs. 2 und 3;gegebenenfalls Unterlagen gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2 und 3;
- k)Litera kgegebenenfalls die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß § 36 Abs. 4 entgegengenommenen Wahlkarten;gegebenenfalls die gemäß Paragraph 63, Absatz 7, entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß Paragraph 36, Absatz 4, entgegengenommenen Wahlkarten;
- l)Litera lgegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß § 36 Abs. 6.gegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß Paragraph 36, Absatz 6,
- (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
- (5)Absatz 5Damit ist die Wahlhandlung beendet.
- (6)Absatz 6Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
- (7)Absatz 7Die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet wurden, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.Die gemäß Paragraph 63, Absatz 7, entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet wurden, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 81 LTWO
- (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 78 Abs. 5 getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 4) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß Paragraph 78, Absatz 5, getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 78, Absatz 4,) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
- (2)Absatz 2Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach § 78 Abs. 5 und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 4) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach § 78 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben.Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Paragraph 78, Absatz 5 und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 78, Absatz 4,) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach Paragraph 78, Absatz 4, vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben.
- (3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 5 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiebei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in eigenen Vorzugsstimmenprotokollen einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 lit. a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 78 Abs. 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.Die Gemeindewahlbehörden der in Absatz eins, bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 78, Absatz 5, vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiebei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in eigenen Vorzugsstimmenprotokollen einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 2, Litera a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in Paragraph 78, Absatz 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.
- (4)Absatz 4Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Absatz eins, bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
- (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörden haben nach Bildung der Niederschriften am Wahltag, jedoch nicht vor 16 Uhr, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, sofern die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 82 LTWO
- (1)Absatz einsDie Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in der Stadt Graz, die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 80 Abs. 3 lit. c, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in der Stadt Graz, die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, Litera c,, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.
- (2)Absatz 2Wahlbehörden gemäß Abs. 1, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts nach der gemäß § 78 Abs. 4 vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 63 Abs. 7 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.Wahlbehörden gemäß Absatz eins,, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts nach der gemäß Paragraph 78, Absatz 4, vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß Paragraph 63, Absatz 7, zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 83 LTWO
- (1)Absatz einsTreten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
- (2)Absatz 2Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
- (3)Absatz 3Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
- (4)Absatz 4Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außerordentlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 84 LTWO
- (1)Absatz einsSobald bei den Bezirkswahlbehörden die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden alphabetisch nach Gemeinden, in der Stadt Graz nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des politischen Bezirkes die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
- (2)Absatz 2Die Bezirkswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis für den Bereich des politischen Bezirkes auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde zu berichten. Der Kreiswahlbehörde sind bekannt zu geben:Die Bezirkswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz eins, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis für den Bereich des politischen Bezirkes auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde zu berichten. Der Kreiswahlbehörde sind bekannt zu geben:
- 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2.Ziffer 2die Summe der ungültigen Stimmen;
- 3.Ziffer 3die Summe der gültigen Stimmen;
- 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
- (3)Absatz 3Am Tag nach der Wahl, 9 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß § 53a Abs. 2 oder 4 eingelangten sowie die gegebenenfalls gemäß § 63 Abs. 7 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 53a Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53a Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hiefür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:Am Tag nach der Wahl, 9 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, oder 4 eingelangten sowie die gegebenenfalls gemäß Paragraph 63, Absatz 7, von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 6, bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hiefür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
- 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
- 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
Fällt der in diesem Absatz genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag statt. - (4)Absatz 4Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich ihres politischen Bezirkes die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 81 Abs. 2 zusammenzurechnen und auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung) sowie in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich ihres politischen Bezirkes die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, zusammenzurechnen und auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung) sowie in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.
- (5)Absatz 5Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 4 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 79 zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirkes in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Absatz 4, letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 79, zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirkes in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.
- (6)Absatz 6Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 3 und 4 und § 85 Abs. 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß § 85 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 53a Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Kreiswahlbehörde umgehend zu übermitteln.Die Niederschriften gemäß Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 85, Absatz 4, sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Paragraph 85, Absatz 2, bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend Paragraph 53 a, Absatz 4, erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Kreiswahlbehörde umgehend zu übermitteln.
- (7)Absatz 7Am 15. Tag nach dem Wahltag hat der Bezirkswahlleiter die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters hat der Bezirkswahlleiter für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 85 LTWO Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen,
(1) Wenn auf Grund der Berichte nach § 81 Abs. 2 feststeht, dass weitere Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen bei der Bezirkswahlbehörde nicht mehr einlangen werden, sind die übermittelten Wahlkuverts nach Wahlkreisen getrennt jeweils in ein Behältnis zu legen und gründlich zu mischen. Die Stimmzettel, die sich in den Wahlkuverts befinden, sind auf ihre Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und sodann ist für jeden der drei anderen Wahlkreise gesondert vorläufig festzustellen:
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a) | die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen; |
b) | die Summe der ungültigen Stimmen; |
c) | die Summe der gültigen Stimmen; |
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen, die für den anderen Wahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Bezirkswahlbehörde abgegeben wurden. |
(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde die von den Gemeinden übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle rechnerisch zu überprüfen und die Gesamtzahl der für den Bereich des Bezirkes einem Bewerber zugeteilten Vorzugsstimmen zu ermitteln. Von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen vergebene Vorzugsstimmen sind von der Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im betreffenden Wahlkreis veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 89 Abs. 1 zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirkes in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Falls bei einem Wahlkreis Feststellungen gemäß Abs. 1 mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.
(4) Jede Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmzettel nach der im Abs. 1 lit. b bis d bezeichneten Bewertung für jeden der drei anderen Wahlkreise zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Stimmzetteln den zuständigen Kreiswahlbehörden zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Bezirkswahlbehörde. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019
§ 87 LTWO Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde
Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 86 einlangenden Berichte im vorläufigen ersten und zweiten Ermittlungsverfahren, die nach den Grundsätzen der §§ 88 und 97 durchzuführen sind, festzustellen:
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1. | Für jeden einzelnen der vier Wahlkreise: |
a) | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; |
b) | die Summe der ungültigen Stimmen; |
c) | die Summe der gültigen Stimmen; |
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen); |
e) | die Wahlzahl; |
f) | die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate; |
g) | die Zahl der Restmandate; |
h) | die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen. |
2. | Für den Wahlkreisverband: |
a) | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; |
b) | die Summe der ungültigen Stimmen; |
c) | die Summe der gültigen Stimmen; |
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen); |
e) | die Zahl der auf jede Partei in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Mandate; |
f) | die auf die Parteien entfallenden Reststimmen für das zweite Ermittlungsverfahren und die Zahl der auf die Parteien entfallenden Restmandate. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
§ 88 LTWO Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate
(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 84 Abs. 6 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlbehörden zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von der Landeswahlbehörde gemäß § 87 und von den Bezirkswahlbehörden gemäß §§ 84 und 85 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln.
(2) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), sind der Landeswahlbehörde zu überweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
§ 89 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis
(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 73 Abs. 1, § 76 Abs. 1) eine Vorzugsstimme zugeteilt.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat für den Bereich des Wahlkreises auf Grund der von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle (§ 85 Abs. 2) für die einzelnen Bewerber die von diesen insgesamt erreichten Vorzugsstimmen festzustellen. Sollten diese Stimmzettel durch außergewöhnliche Umstände verloren gehen, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Wahlbehörden als endgültig anzusehen.
(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
§ 90 LTWO
- (1)Absatz einsDie auf eine Partei gemäß § 88 entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen.Die auf eine Partei gemäß Paragraph 88, entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei nach den Vorschriften der Absatz 3 und 4 zugewiesen.
- (2)Absatz 2Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr gemäß § 85 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jeder auf dem Stimmzettel angeführte Bewerber der gewählten Parteiliste im Wahlkreis erreicht hat. § 89 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist im Vorzugsstimmenprotokoll der Kreiswahlbehörde festzuhalten.Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr gemäß Paragraph 85, Absatz 2, übermittelten Wahlakten die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jeder auf dem Stimmzettel angeführte Bewerber der gewählten Parteiliste im Wahlkreis erreicht hat. Paragraph 89, gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist im Vorzugsstimmenprotokoll der Kreiswahlbehörde festzuhalten.
- (3)Absatz 3Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl im betreffenden Wahlkreis beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.
- (4)Absatz 4Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
- (5)Absatz 5Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
- (6)Absatz 6Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Falle des Art. 38 Abs. 6 des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 nach Beendigung der Fortführung seiner Geschäfte bis zur Neuwahl, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Falle des Artikel 38, Absatz 6, des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 nach Beendigung der Fortführung seiner Geschäfte bis zur Neuwahl, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
- (7)Absatz 7Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.
- (8)Absatz 8Abs. 6 und 7 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen hat.Absatz 6 und 7 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 91 LTWO Niederschrift
(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
| | | | | | | | | | |
a) | die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung; |
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4; |
c) | die allfälligen Feststellungen gemäß § 88 Abs. 1; |
d) | das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 87 gegliederten Form; |
e) | die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der nach § 90 Abs. 3 und 4 ermittelten Reihenfolge, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen; |
f) | die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 90 Abs. 3 bezeichneten Reihenfolge unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen; |
(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Bezirkswahlbehörden sowie die gemäß § 44 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019
§ 92 LTWO Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 91 Abs. 2 lit. d und e gegliederten Form auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
(2) Die Namen der nicht gewählten Bewerber sind der Landeswahlbehörde ungesäumt auf schriftlichem Weg in der im § 91 Abs. 2 lit. f bezeichneten Weise mitzuteilen.
§ 93 LTWO Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten
(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Namen der gewählten Bewerber und der nicht gewählten Bewerber sowie die Reihenfolge und die Zahl der Restmandate) zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch zwei Wochen an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken.
(2) Ist ein Bewerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
(3) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sind hierauf der Landeswahlbehörde unter Verschluss zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
§ 94 LTWO Aufteilung der Restmandate
(1) Die Restmandate werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen (erstes Ermittlungsverfahren) bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
§ 95 LTWO
- (1)Absatz einsWahlwerbenden Parteien steht ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 97 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind.Wahlwerbenden Parteien steht ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß Paragraph 97, nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind.
- (2)Absatz 2Eine wahlwerbende Partei hat ihren Landeswahlvorschlag spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde einzubringen; § 106 ist nicht anzuwenden. Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als Zustellungsbevollmächtigter einer Partei derselben Parteibezeichnung benannt ist. In den Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.Eine wahlwerbende Partei hat ihren Landeswahlvorschlag spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde einzubringen; Paragraph 106, ist nicht anzuwenden. Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als Zustellungsbevollmächtigter einer Partei derselben Parteibezeichnung benannt ist. In den Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.
- (3)Absatz 3Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
- 2.Ziffer 2die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes, der Adresse (Hauptwohnsitz) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers anzuführen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis er als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;
- 3.Ziffer 3die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 erfüllen muss.die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, erfüllen muss.
- (4)Absatz 4Die Landeswahlbehörde hat die Landeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Landeswahlleiter hat hiebei in sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 1 vorzugehen. Landeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.Die Landeswahlbehörde hat die Landeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Absatz 2 und 3 entsprechen. Der Landeswahlleiter hat hiebei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, vorzugehen. Landeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
- (5)Absatz 5Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Landeswahlvorschlages jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Eine solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärung bedarf nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 96 LTWO
Auf die Prüfung und Ergänzung der Landeswahlvorschläge finden die einschlägigen Bestimmungen über die Behandlung der Kreiswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 41 bis 43). Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.Auf die Prüfung und Ergänzung der Landeswahlvorschläge finden die einschlägigen Bestimmungen über die Behandlung der Kreiswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (Paragraphen 41 bis 43). Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 97 LTWO Ermittlung
(1) Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren im Land kein Mandat zugefallen ist, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf Zuweisung von Restmandaten keinen Anspruch.
(2) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 91 Abs. 5 übermittelten Gleichschriften der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 1 und § 95 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest.
(3) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.
(4) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen.
(5) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(6) Jede Partei erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(7) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
§ 98 LTWO Gewählte Bewerber, Verlautbarung nicht gewählter Bewerber
(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen -Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. § 90 Abs. 5 erster Satz gilt sinngemäß.
(2) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 97 Abs. 4 bis 7 festgesetzten Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern unter Bedachtnahme auf die im § 90 Abs. 5 bezeichnete Reihenfolge zugewiesen.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung unverzüglich in folgender Form zu verlautbaren:
| | | | | | | | | | |
a) | die Zahl der zu vergebenden Restmandate; |
b) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen; |
c) | die Wahlzahl; |
d) | die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate; |
e) | die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß Abs. 1 oder 2 zugewiesen wurden. |
Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. |
(4) Ist ein Wahlwerber auf dem Landeswahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der in Abs. 3 bezeichneten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu erklären, ob er sich für den Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Die von der Entscheidung berührte Kreiswahlbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
§ 99 LTWO
- (1)Absatz einsNach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:
- a)Litera aden Ort und die Zeit der Amtshandlung;
- b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder;
- c)Litera cdie Feststellungen nach den §§ 97 und 98 unddie Feststellungen nach den Paragraphen 97 und 98 und
- d)Litera ddie Namen der als gewählt erklärten Bewerber.
- (2)Absatz 2Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge gemäß § 95 und die Wahlakten der Kreiswahlbehörden anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge gemäß Paragraph 95 und die Wahlakten der Kreiswahlbehörden anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
- (3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
- (4)Absatz 4Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Landtagswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 80 Abs. 3 lit. c, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß § 82 Abs. 1 unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Landtagswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, Litera c,, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 100 LTWO Einsprüche
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 93 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 98 Abs. 3 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde und ihre eigene zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Andere als die in den Abs. 1 bis 4 genannten Erhebungen, Überprüfungen und Richtigstellungen stehen weder den Kreiswahlbehörden noch der Landeswahlbehörde zu.
§ 101 LTWO Berufung, Ablehnung, Streichung
(1) Bewerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben.
(2) Nicht gewählte Bewerber auf Kreiswahlvorschlägen werden von der Kreiswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei nicht gewählten Bewerbern auf Kreiswahlvorschlägen nach § 90 Abs. 3 und bei nicht gewählten Bewerbern auf Landeswahlvorschlägen nach Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Bewerbers ist ortsüblich zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde zur Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Bewerber, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.
(4) Ein Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag kann jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Bewerber auf dem Landeswahlvorschlag jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
§ 102 LTWO
- (1)Absatz einsIst auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber durch Tod oder durch Streichung (§ 101 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung der nicht gewählten Bewerber zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden nicht gewählten Bewerbern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber durch Tod oder durch Streichung (Paragraph 101, Absatz 4,) erschöpft, so hat die für die Berufung der nicht gewählten Bewerber zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden nicht gewählten Bewerbern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.
- (2)Absatz 2Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.Die Vorschrift des Absatz eins, ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 103 LTWO Wahlscheine
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 101 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
§ 104 LTWO Gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl
(1) Kommt für eine Landtagswahl ein Wahltag in Betracht, an dem auch eine Nationalratswahl stattfindet, so kann die Landesregierung beschließen, dass die Wahl in den Landtag gemeinsam mit der Nationalratswahl durchzuführen ist.
(2) Für die gemeinsame Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung über die gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen allgemeinen Wahlen. Die Bestimmungen dieser Landtags-Wahlordnung finden nur insoweit Anwendung, als im § 105 nichts anderes angeordnet ist.
§ 105 LTWO Sonderbestimmungen für die gemeinsame Durchführung
(1) Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Wahl in den Landtag.
(2) Die für die Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel gelten am Wahltag auch als Wahlsprengel für die Wahl in den Landtag.
(3) Die für die Nationalratswahl gebildeten Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie die Landeswahlbehörde haben die nach diesem Gesetz den Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie den Kreiswahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen.
(4) Der Wahl in den Landtag sind die für die Nationalratswahl angelegten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse, mit Ausnahme der im Ausland lebenden Wahlberechtigten, zugrunde zu legen. Eine abgesonderte Auflage der Wählerverzeichnisse sowie ein abgesondertes Einspruchs- und Berufungsverfahren finden für die Wahl in den Landtag nicht statt.
(5) Alle Fristen, die Bestimmungen über die Bildung von Wahlsprengeln, die Wahllokale, Wahlzellen und die Wahlzeiten für die Wahl in den Landtag sind dieselben wie für die Wahl in den Nationalrat.
(6) Eintrittsscheine für Wahlzeugen für die Landtagswahl erhalten wahlwerbende Parteien nicht, welche bereits Eintrittsscheine für die Nationalratswahl erhalten haben.
(7) Auf das Recht zur Entsendung von Vertrauenspersonen (§ 14 Abs. 4) haben wahlwerbende Parteien für die Wahl in den Landtag keinen Anspruch, wenn ihnen dieses Recht bereits auf Grund der Nationalrats-Wahlordnung zusteht.
(8) Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Wahl in den Landtag werden nicht geführt.
(9) Der Stimmzettel für die Landtagswahl darf mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl nicht vereinigt werden.
(10) Für die Wahl in den Landtag haben die Wahlbehörden die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Niederschriften gesondert auf farbigem Papier anzufertigen. Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahrens ist für die Landtagswahl ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahl bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht.
(11) Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Wahl in den Landtag abgeben, wenn die Wahlkarte von einer Gemeinde des Landes Steiermark ausgestellt ist. Wähler, die im Besitz einer Wahlkarte sind, die nicht von einer Gemeinde des Landes Steiermark ausgestellt wurde, können ihre Stimme nur für die Wahl in den Nationalrat abgeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
§ 106 LTWO Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.
(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
§ 107 LTWO Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
§ 108 LTWO Notmaßnahmen
Wenn die Wahlen infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
§ 109 LTWO
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,50 Euro pro Wahlberechtigtem zu leisten.
- (2)Absatz 2Die Pauschalentschädigungen sind spätestens ein Jahr nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 109a LTWO Änderungen bei den Gebieten der politischen Bezirke und der Gemeinden
(1) Fällt die Konstituierung einer Wahlbehörde auf ein Jahr, in dem Änderungen bei Gebieten der politischen Bezirke und/oder der Gemeinden wirksam werden, gilt für die gemäß § 14 Abs. 3 zu erfolgende Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, dass die Stärke der vorschlagsberechtigten Parteien durch Zusammenrechnung der Gemeindeergebnisse der letzten Landtagswahl im Bereich der neuen Wahlbehörde (Parteisummen) zu ermitteln ist.
(2) Im Falle der Aufteilung einer Gemeinde ist für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde Abs. 1 unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Landtagswahl sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
§ 109b LTWO
- (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
- (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
- 1.Ziffer einsAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 88/2023;
- 2.Ziffer 2E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022;E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 119/2022;
- 3.Ziffer 3Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2023;Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2023;
- 4.Ziffer 4Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021;Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 123/2021;
- 5.Ziffer 5Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 233/2021;Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 233/2021;
- 6.Ziffer 6Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021;Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 148/2021;
- 7.Ziffer 7Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2023;Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 7/2023;
- 8.Ziffer 8Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022;Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 125/2022;
- 9.Ziffer 9Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023;Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 90/2023;
- 10.Ziffer 10Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022.Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.
- (3)Absatz 3Verweise auf die Datenschutz-Grundverordnung sind als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L119 vom 4.5.2016, S. 1, zu verstehen.Verweise auf die Datenschutz-Grundverordnung sind als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L119 vom 4.5.2016, Sitzung 1, zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 111 LTWO Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2004, in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ist erstmalig bei der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführenden Landtagswahl anzuwenden.
§ 111a LTWO
- (1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift des § 1, des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 bis 6, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 3, § 19 Abs. 2, der §§ 20 und 25 Abs. 4 letzter Satz, des § 28 Abs. 3 zweiter Satz, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 3, der Überschrift des 2. Hauptstückes 5. Abschnitt, des § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 3, der §§ 37 und § 38 Abs. 2 zweiter Satz, des § 38 Abs. 2 Z 2, § 38 Abs. 3, § 38 Abs. 4 zweiter Satz, § 38 Abs. 7, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 43 erster Satz, § 44 Abs. 3 letzter Satz, § 46 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz, § 46 Abs. 4, § 50 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 51 Abs. 4 erster Satz, der §§ 54 und 56 Abs. 1, des § 57 Abs. 1, § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 1 und 2, der §§ 63 und 68 Abs. 1, des § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 1, der Überschriften des 4. Hauptstückes 6. und 7. Abschnitt, des § 78 Abs. 3, der §§ 81, 82, 84, 85, 86, 87 und 88 Abs. 1, des § 89 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 2 und 3 erster Satz, § 91 Abs. 2 lit. e, § 91 Abs. 5, § 93 Abs. 3, § 95 Abs. 2 erster Satz, § 105 Abs. 2 und § 109 Abs. 1 zweiter Halbsatz, die Einfügung des § 35 Abs. 5, der §§ 53a und 111a und der Entfall des § 78 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Mai 2008, in Kraft.Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift des Paragraph eins,, des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 2 bis 6, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 2,, der Paragraphen 20 und 25 Absatz 4, letzter Satz, des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 3,, der Überschrift des 2. Hauptstückes 5. Abschnitt, des Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 und 3, der Paragraphen 37 und Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz, des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 38, Absatz 7,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 43, erster Satz, Paragraph 44, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 46, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz, der Paragraphen 54 und 56 Absatz eins,, des Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz eins und 2, der Paragraphen 63 und 68 Absatz eins,, des Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins,, der Überschriften des 4. Hauptstückes 6. und 7. Abschnitt, des Paragraph 78, Absatz 3,, der Paragraphen 81,, 82, 84, 85, 86, 87 und 88 Absatz eins,, des Paragraph 89, Absatz 2 und 3, Paragraph 90, Absatz 2 und 3 erster Satz, Paragraph 91, Absatz 2, Litera e,, Paragraph 91, Absatz 5,, Paragraph 93, Absatz 3,, Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 105, Absatz 2 und Paragraph 109, Absatz eins, zweiter Halbsatz, die Einfügung des Paragraph 35, Absatz 5,, der Paragraphen 53 a und 111a und der Entfall des Paragraph 78, Absatz 5, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Mai 2008, in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 8 und 10 Abs. 2, des § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 1, der Überschrift des § 27, des § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1 zweiter Satz, § 31 Abs. 2 dritter Satz, § 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 3, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Z. 3, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 4 und 6, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 53a Abs. 2 bis 4, des § 54 Abs. 1 zweiter Satz, des § 66 Abs. 1, der §§ 68 und 72 zweiter Satz, des § 73 Abs. 1, § 79 letzter Satz, der Überschrift des § 84, des § 84 Abs. 3, des § 95 Abs. 3 Z. 2 und 3, die Änderung der Anlagen 1 bis 6, die Einfügung des § 35 Abs. 1a, der Sätze in § 35 Abs. 2, des § 38 Abs. 2a, des Satzes in § 42, und des § 110a, die Anfügung des letzten Satzes in § 14 Abs. 3, des § 6 Abs. 5, des § 53a Abs. 5, des § 61 Abs. 5, des Satzes in § 65 Abs. 4, des Satzes in § 67, des § 80 Abs. 3 lit. i, des § 84 Abs. 7 und 8 sowie der Entfall des § 38 Abs. 2 letzter Satz, § 46 Abs. 4 zweiter Satz und des Wortes Schreibunterlage in § 51 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. August 2010, in Kraft.Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Paragraphen 8 und 10 Absatz 2,, des Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins, bis 3, Paragraph 26, Absatz eins,, der Überschrift des Paragraph 27,, des Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 31, Absatz 2, dritter Satz, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins und 3, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 4, und 6, Paragraph 45, Absatz eins, und 2, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 53 a, Absatz 2, bis 4, des Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz, des Paragraph 66, Absatz eins,, der Paragraphen 68 und 72 zweiter Satz, des Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 79, letzter Satz, der Überschrift des Paragraph 84,, des Paragraph 84, Absatz 3,, des Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, und 3, die Änderung der Anlagen 1 bis 6, die Einfügung des Paragraph 35, Absatz eins a,, der Sätze in Paragraph 35, Absatz 2,, des Paragraph 38, Absatz 2 a,, des Satzes in Paragraph 42,, und des Paragraph 110 a,, die Anfügung des letzten Satzes in Paragraph 14, Absatz 3,, des Paragraph 6, Absatz 5,, des Paragraph 53 a, Absatz 5,, des Paragraph 61, Absatz 5,, des Satzes in Paragraph 65, Absatz 4,, des Satzes in Paragraph 67,, des Paragraph 80, Absatz 3, Litera i,, des Paragraph 84, Absatz 7, und 8 sowie der Entfall des Paragraph 38, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 46, Absatz 4, zweiter Satz und des Wortes Schreibunterlage in Paragraph 51, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. August 2010, in Kraft.
- (3)Absatz 3Die Neuerlassung der Anlage 2 durch die Novelle LBGl. Nr. 77/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. September 2010, in Kraft.
- (4)Absatz 4In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 LGBl. Nr. 98/2014 treten der Titel des Gesetzes, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 6, § 16 Abs. 1 letzter Satz, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 4, § 22, die Überschrift des 2. Hauptstückes 4. Abschnitt, § 27 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 erster Satz, die Überschrift des § 31, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 3, § 35, § 35a, die Überschrift des § 36, § 36 Abs. 1, § 37, § 44 Abs. 8, § 53, § 53a, § 56 Abs. 1 erster Satz, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 1 erster Satz, § 63 Abs. 7, § 69 Abs. 2 zweiter Satz, § 70 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 78 Abs. 3, § 80 Abs. 3 lit. h, die Überschrift des § 81, § 83a, § 84, § 86 Abs. 1, § 90 Abs. 6, § 107 Abs. 1, § 109 § 109a, § 109b und Anlage 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. September 2014, in Kraft.In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014, treten der Titel des Gesetzes, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 22,, die Überschrift des 2. Hauptstückes 4. Abschnitt, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz, die Überschrift des Paragraph 31,, Paragraph 31, Absatz eins, und 2, Paragraph 32, Absatz eins und 3, Paragraph 35,, Paragraph 35 a,, die Überschrift des Paragraph 36,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37,, Paragraph 44, Absatz 8,, Paragraph 53,, Paragraph 53 a,, Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz 6,, Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 63, Absatz 7,, Paragraph 69, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 70, Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz 3,, Paragraph 80, Absatz 3, Litera h,, die Überschrift des Paragraph 81,, Paragraph 83 a,, Paragraph 84,, Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 90, Absatz 6,, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 109, Paragraph 109 a,, Paragraph 109 b und Anlage 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. September 2014, in Kraft.
- (5)Absatz 5In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2016 tritt § 101 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. August 2016, außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016, tritt Paragraph 101, Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. August 2016, außer Kraft.
- (6)Absatz 6In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 71/2019, treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und Abs. 6, § 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 16 Abs. 1, § 19, § 20, § 21 Abs. 2, 3 und 4, § 23, die Überschrift des 2. Hauptstückes 4. Abschnitt, § 25 Abs. 2, 3 und 4, § 26, § 27, § 28, § 29, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 31, § 31 Abs. 1, § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 3, § 35a Abs. 3 zweiter Satz, § 37, § 38 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 3, Abs. 2a und Abs. 3 Z 3 und 4 und Abs. 7, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und 6 zweiter Satz, die Überschrift des § 45, § 45 Abs. 4, § 48, § 51, § 53a Abs. 2 vierter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, § 54, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 58, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2, § 63 Abs. 1 und Abs. 4, § 66 Abs. 1 zweiter Satz, § 68 Abs. 4 letzter Satz, § 69 Abs. 1 und Abs. 4, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 72 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 letzter Satz, § 75 Abs. 3 erster Satz, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 3, § 79 lit. a und b, § 80 Abs. 2 lit. g, h, i und j und Abs. 3 lit. f, i, j, k und l und Abs. 7, § 81 Abs. 2 und 3, § 82, § 84 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, Abs. 6 erster Satz und Abs. 7, § 85 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz, § 86, § 91 Abs. 3, § 95 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4 erster Satz und Abs. 5, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 1, § 109b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen 1 bis 6 mit 20. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 6, § 46 Abs. 5 und § 64 außer Kraft.In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 2,, 3, 4 letzter Satz und Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 23,, die Überschrift des 2. Hauptstückes 4. Abschnitt, Paragraph 25, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, die Überschrift des Paragraph 30,, Paragraph 30, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 31,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz eins und 3, Paragraph 35 a, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 2 a und Absatz 3, Ziffer 3 und 4 und Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins und 6 zweiter Satz, die Überschrift des Paragraph 45,, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 48,, Paragraph 51,, Paragraph 53 a, Absatz 2, vierter Satz, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 54,, Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 58,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 60,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 72, zweiter Satz, Paragraph 73, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 75, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz 3,, Paragraph 79, Litera a und b, Paragraph 80, Absatz 2, Litera g,, h, i und j und Absatz 3, Litera f,, i, j, k und l und Absatz 7,, Paragraph 81, Absatz 2 und 3, Paragraph 82,, Paragraph 84, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3,, Absatz 6, erster Satz und Absatz 7,, Paragraph 85, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 86,, Paragraph 91, Absatz 3,, Paragraph 95, Absatz eins,, 2 und Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4, erster Satz und Absatz 5,, Paragraph 98, Absatz 4,, Paragraph 106, Absatz eins,, Paragraph 109 b, Absatz 2 und 3 sowie die Anlagen 1 bis 6 mit 20. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 46, Absatz 5 und Paragraph 64, außer Kraft.
- (7)Absatz 7In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 16/2024, treten in Kraft:In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 erster Satz, § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 8, § 12 Abs. 2, die Überschrift des § 14, § 14 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3a, § 15 Abs. 2 erster Satz, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 5, § 19 Abs. 2 und 6, § 23 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 3 zweiter Satz, § 32 Abs. 2 und 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1 bis 4, § 35a Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 bis 7, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 und Abs. 3 Z 3, § 44 Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 8, § 46, § 48 Abs. 1, 3 (Novellierungsanordnung Z 48) und 4, § 50 Abs. 1, § 51, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 2 Z 1, 2, 7 und 8, § 59, § 60 Abs. 2 zweiter Satz, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 4, 6 und 7, § 65, § 66, § 67, § 69 Abs. 2, § 75 Abs. 2 erster Satz, § 78, § 80 Abs. 2 lit. f, i, j und Abs. 3 lit. c, h, k und l, § 81 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 82 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 83 Abs. 4, § 84 Abs. 1 und 3, § 90 Abs. 6, § 95 Abs. 3 Z 2, § 96, § 99 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 102 Abs. 1, § 109 Abs. 1 letzter Satz und § 109b Abs. 2 sowie die Anlagen 1 bis 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2024; gleichzeitig treten § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 3, § 62 Abs. 1 letzter Satz, § 68, § 83a außer Kraft.das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 4, Absatz 5 und 6, Paragraph 5, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8,, Paragraph 12, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3 a,, Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 3 und 5, Paragraph 19, Absatz 2 und 6, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 32, Absatz 2 und 3, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz eins bis 4, Paragraph 35 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3 bis 7, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 und Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 44, Absatz 5, letzter Satz, Absatz 6 und 8, Paragraph 46,, Paragraph 48, Absatz eins,, 3 (Novellierungsanordnung Ziffer 48,) und 4, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 51,, Paragraph 53,, Paragraph 53 a,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz eins und 3, Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 7 und 8, Paragraph 59,, Paragraph 60, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 4,, 6 und 7, Paragraph 65,, Paragraph 66,, Paragraph 67,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 78,, Paragraph 80, Absatz 2, Litera f,, i, j und Absatz 3, Litera c,, h, k und l, Paragraph 81, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 82, Absatz eins und 2 erster Satz, Paragraph 83, Absatz 4,, Paragraph 84, Absatz eins und 3, Paragraph 90, Absatz 6,, Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 96,, Paragraph 99, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 109 b, Absatz 2, sowie die Anlagen 1 bis 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2024; gleichzeitig treten Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 68,, Paragraph 83 a, außer Kraft.
- 2.Ziffer 2§ 48 Abs. 3 (Novellierungsanordnung 49) mit 1. Jänner 2028.Paragraph 48, Absatz 3, (Novellierungsanordnung 49) mit 1. Jänner 2028.
- (8)Absatz 8In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2024 treten § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 2, § 63 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2 und 7 mit 1. September 2024 in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024, treten Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 3, sowie die Anlagen 1, 2 und 7 mit 1. September 2024 in Kraft.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,
Anlage
Anl. 7 LTWO
Anlage 7
(Wahlkarten-Schablone, § 35 Abs. 4)Anlage 7
(Wahlkarten-Schablone, Paragraph 35, Absatz 4,)(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Die Anlage ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,
Anl. 1 LTWO
Anlage 1
(Wählerverzeichnis zu § 23 Abs. 1)Anlage 1
(Wählerverzeichnis zu Paragraph 23, Absatz eins,)(Anm.: Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,
Anl. 2 LTWO
Anlage 2
Wahlkarte (Vorderseite), Wahlkarte (Rückseite), § 35 Abs. 2Anlage 2
Wahlkarte (Vorderseite), Wahlkarte (Rückseite), Paragraph 35, Absatz 2,(Anm.: Die Wahlkarte ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Die Wahlkarte ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,
Anl. 3 LTWO
Anlage 3
(Unterstützungserklärung, § 38 Abs. 2)Anlage 3
(Unterstützungserklärung, Paragraph 38, Absatz 2,)(Anm.: Die Unterstützungserklärung ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Die Unterstützungserklärung ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
Anl. 4 LTWO
Anlage 4
(Abstimmungsverzeichnis, § 56 Abs. 1)Anlage 4
(Abstimmungsverzeichnis, Paragraph 56, Absatz eins,)(Anm.: Das Abstimmungsverzeichnis ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Das Abstimmungsverzeichnis ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
Anl. 5 LTWO
Anlage 5
(Amtlicher Stimmzettel, § 69 Abs. 1)Anlage 5
(Amtlicher Stimmzettel, Paragraph 69, Absatz eins,)(Anm.: Der Amtliche Stimmzettel ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Der Amtliche Stimmzettel ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
Anl. 6 LTWO
Anlage 6
(leerer amtlicher Stimmzettel, § 70 Abs. 1)Anlage 6
(leerer amtlicher Stimmzettel, Paragraph 70, Absatz eins,)(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Die Anlage ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
Landtags-Wahlordnung 2004 (LTWO) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2024
- § 0 gültig von 20.09.2019 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2019
- § 0 gültig von 05.09.2014 bis 19.09.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/2014
- § 0 gültig von 17.08.2010 bis 04.09.2014 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2010
- § 0 gültig von 03.05.2008 bis 16.08.2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2008
- § 0 gültig von 01.09.2004 bis 02.05.2008
1. Hauptstück Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden |
1. Abschnitt Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise |
§ 1 | Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag |
§ 2 | Wahlkreise |
§ 3 | Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung, Verlautbarung der Mandatszahlen |
2. Abschnitt Wahlbehörden |
§ 4 | Allgemeines |
§ 5 | Wirkungskreis der Wahlbehörden |
§ 6 | Gemeindewahlbehörden |
§ 7 | Sprengelwahlbehörden |
§ 8 | Besondere Wahlbehörden |
§ 9 | Bezirkswahlbehörden |
§ 10 | Kreiswahlbehörden |
§ 11 | Landeswahlbehörde |
§ 12 | Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter |
§ 13 | Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer |
§ 14 | Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen |
§ 15 | Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer |
§ 16 | Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden |
§ 17 | Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter |
§ 18 | Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben |
§ 19 | Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörden |
2. Hauptstück Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten |
1. Abschnitt Wahlrecht |
§ 20 | Wahlrecht |
§ 21 | Teilnahme an der Wahl |
2. Abschnitt Wahlausschließungsgründe |
§ 22 | Wahlausschließungsgründe |
3. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten |
§ 23 | Wählerverzeichnisse |
§ 24 | Ort der Eintragung |
4. Abschnitt Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren |
§ 25 | Auflegung der Wählerverzeichnisse |
§ 26 | Kundmachung in den Häusern |
§ 27 | Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien |
§ 28 | Berichtigungsanträge |
§ 29 | Verständigung der zur Streichung beantragten Personen |
§ 30 | Entscheidung über Berichtigungsanträge |
§ 31 | Beschwerden |
§ 32 | Abschluss des Wählerverzeichnisses, amtliche Wahlinformation |
5. Abschnitt Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten |
§ 33 | Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten |
6. Abschnitt Wahlkarten |
§ 34 | Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte |
§ 35 | Ausstellung der Wahlkarte |
§ 35a | Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarte |
§ 36 | Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten, Auskunftspflicht |
3. Hauptstück Wählbarkeit, Wahlbewerbung |
1. Abschnitt Wählbarkeit |
§ 37 | Wählbarkeit und Ausschluss von der Wählbarkeit |
2. Abschnitt Wahlbewerbung |
§ 38 | Kreiswahlvorschlag |
§ 39 | Unterscheidende Parteibezeichnung in den Kreiswahlvorschlägen |
§ 40 | Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter |
§ 41 | Überprüfung der Kreiswahlvorschläge |
§ 42 | Ergänzungsvorschläge |
§ 43 | Kreiswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern |
§ 44 | Abschließung und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge |
§ 45 | Zurückziehung von Kreiswahlvorschlägen |
4. Hauptstück Abstimmungsverfahren |
1. Abschnitt Wahlort und Wahlzeit |
§ 46 | Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden |
§ 47 | Wahlsprengel |
§ 48 | Wahllokale und ihre Einrichtung |
§ 49 | Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel |
§ 50 | Wahllokale für Wahlkartenwähler |
§ 51 | Wahlzelle und Wahlurne |
§ 52 | Verbotszone |
§ 53 | Wahlzeit |
§ 53a | Vorgang bei der Briefwahl |
2. Abschnitt Wahlzeugen |
§ 54 | Wahlzeugen, Eintrittsschein |
3. Abschnitt Die Wahlhandlung |
§ 55 | Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters |
§ 56 | Beginn der Wahlhandlung |
§ 57 | Wahlkuverts |
§ 58 | Einlass in das Wahllokal |
§ 59 | Persönliche Ausübung des Wahlrechtes |
§ 60 | Identitätsfeststellung |
§ 61 | Stimmabgabe |
§ 62 | Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde |
§ 63 | Vorgang bei Wahlkartenwählern |
§ 64 | (entfallen) |
4. Abschnitt Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts |
§ 65 | Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe |
§ 66 | Ausübung des Wahlrechts durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler |
§ 67 | Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten |
§ 68 | (entfallen) |
5. Abschnitt Amtlicher Stimmzettel |
§ 69 | Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises |
§ 70 | Leerer amtlicher Stimmzettel |
§ 71 | Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel |
6. Abschnitt Gültigkeit und Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels |
§ 72 | Gültige Ausfüllung |
§ 73 | Vergabe von Vorzugsstimmen |
§ 74 | Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert |
§ 75 | Ungültige Stimmzettel |
7. Abschnitt Gültigkeit und Ungültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels |
§ 76 | Gültige Ausfüllung |
§ 77 | Ungültige Stimmzettel |
8. Abschnitt Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses |
§ 78 | Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung |
§ 79 | Ermittlung der Vorzugsstimmen |
§ 80 | Niederschrift |
§ 81 | Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift |
§ 82 | Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden |
§ 83 | Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen |
5. Hauptstück Ermittlungsverfahren |
1. Abschnitt Vorläufiges Wahlergebnis |
§ 84 | Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses auf Bezirksebene, Auswertung der Wahlkarten |
§ 85 | Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen, Erstellung der Vorzugsstimmenprotokolle |
§ 86 | Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde |
§ 87 | Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde |
2. Abschnitt Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde) |
§ 88 | Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate |
§ 89 | Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis |
§ 90 | Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber, Zuweisung des Mandates an ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung |
§ 91 | Niederschrift |
§ 92 | Bericht an die Landeswahlbehörde |
§ 93 | Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten |
3. Abschnitt Zweites Ermittlungsverfahren (Landeswahlbehörde) |
§ 94 | Aufteilung der Restmandate |
§ 95 | Landeswahlvorschläge |
§ 96 | Prüfung der Landeswahlvorschläge |
§ 97 | Ermittlung |
§ 98 | Gewählte Bewerber, Verlautbarung nicht gewählter Bewerber |
§ 99 | Niederschrift der Wahlbehörde |
4. Abschnitt Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses |
§ 100 | Einsprüche |
5. Abschnitt Nicht gewählte Bewerber |
§ 101 | Berufung, Ablehnung, Streichung |
§ 102 | Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen |
6. Abschnitt Wahlscheine |
§ 103 | Wahlscheine |
6. Hauptstück Sonderbestimmungen für die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landtages mit der Wahl des Nationalrates |
§ 104 | Gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl |
§ 105 | Sonderbestimmungen für die gemeinsame Durchführung |
7. Hauptstück Schlussbestimmungen |
§ 106 | Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung |
§ 107 | Fristen |
§ 108 | Notmaßnahmen |
§ 109 | Wahlkosten |
§ 109a | Änderungen bei den Gebieten der politischen Bezirke und der Gemeinden |
§ 109b | Verweise |
§ 110 | Personen- und Funktionsbezeichnungen |
§ 110a | Übergangsbestimmung |
§ 111 | Inkrafttreten |
§ 111a | Inkrafttreten von Novellen |
§ 112 | Außerkrafttreten |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,