Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsNach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:
a)Litera aden Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder;
c)Litera cdie Feststellungen nach den §§ 97 und 98 unddie Feststellungen nach den Paragraphen 97 und 98 und
d)Litera ddie Namen der als gewählt erklärten Bewerber.
(2)Absatz 2Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge gemäß § 95 und die Wahlakten der Kreiswahlbehörden anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge gemäß Paragraph 95 und die Wahlakten der Kreiswahlbehörden anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(4)Absatz 4Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Landtagswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 80 Abs. 3 lit. c, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß § 82 Abs. 1 unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Landtagswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, Litera c,, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 99 LTWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 LTWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 99 LTWO