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§ 83a LTWO (Landtags-Wahlordnung 2004), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 83a LTWO (weggefallen)
LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 83a LTWO
seit 29.01.2024 weggefallen.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LTWO
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 74 LTWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 75 LTWO Ungültige Stimmzettel
§ 76 LTWO Gültige Ausfüllung
§ 77 LTWO Ungültige Stimmzettel
§ 78 LTWO Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung
§ 79 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 80 LTWO Niederschrift
§ 81 LTWO Zusammenrechnung der Sprengel-, Gemeinde- und Bezirksergebnisse am Wahltag, Niederschriften, Übermittlung der Wahlakten
§ 82 LTWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden
§ 83 LTWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 83a LTWO (weggefallen)
§ 84 LTWO Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses auf Bezirksebene, Auswertung der Briefwahlkarten
§ 85 LTWO Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen,
§ 86 LTWO Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde
§ 87 LTWO Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde
§ 88 LTWO Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate
§ 89 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis
§ 90 LTWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber, Zuweisung des Mandates an ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung
§ 91 LTWO Niederschrift
§ 92 LTWO Bericht an die Landeswahlbehörde
§ 93 LTWO Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 83 LTWO
§ 84 LTWO
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