(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von der gemäß § 38 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Hiezu hat der Kreiswahlleiter die Daten der Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 37 Abs. 1) eine gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als erstes eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr erfolgt.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen nebst den im § 38 Abs. 3 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärung (§ 38 Abs. 4) nicht vorliegt, werden im Wahlvorschlag gestrichen; hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Partei zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019
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