Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern, die aufgrund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Wähler aufsuchen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 sind sinngemäß anzuwenden.Die Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern, die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Wähler aufsuchen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz, der Paragraphen 51 bis 54 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Besondere Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Wahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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