(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, dass am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens nur etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf in allen Fällen der Zustimmung der Kreiswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
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