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§ 84 LTWO (Landtags-Wahlordnung 2004), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 84 LTWO (weggefallen)
LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024
§ 84 LTWO
seit 29.01.2024 weggefallen.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LTWO
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 75 LTWO (weggefallen)
§ 76 LTWO Gültige Ausfüllung
§ 77 LTWO Ungültige Stimmzettel
§ 78 LTWO (weggefallen)
§ 79 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 80 LTWO (weggefallen)
§ 81 LTWO (weggefallen)
§ 82 LTWO (weggefallen)
§ 83 LTWO (weggefallen)
§ 83a LTWO (weggefallen)
§ 84 LTWO (weggefallen)
§ 85 LTWO Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen,
§ 86 LTWO Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde
§ 87 LTWO Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde
§ 88 LTWO Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate
§ 89 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis
§ 90 LTWO (weggefallen)
§ 91 LTWO Niederschrift
§ 92 LTWO Bericht an die Landeswahlbehörde
§ 93 LTWO Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten
§ 94 LTWO Aufteilung der Restmandate
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 83a LTWO
§ 85 LTWO
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