§ 45 LTWO Zurückziehung von Kreiswahlvorschlägen

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von den Mitgliedern des Landtages oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag ursprünglich unterschrieben bzw. unterstützt haben, unterfertigt sein.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 34. Tage 13 Uhr vor dem Wahltag gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

(3) In diesen Fällen ist der Kostenbeitrag (§ 38 Abs. 7) zurückzuerstatten.

(4) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 1 und 2) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden wahlwerbenden Partei nicht neuerlich eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 20.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 LTWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 LTWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 LTWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 LTWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 LTWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 LTWO
§ 46 LTWO