Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.Die Wahlberechtigten (Paragraph 20, Absatz eins,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
(2)Absatz 2Die Wählerverzeichnisse können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Sie sind in alphabetischer Reihenfolge der Wahlberechtigten (Namensalphabet), falls die Gemeinde am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt ist, unter Angabe der Wahlsprengelnummer, anzulegen und innerhalb dieser gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern zu ordnen und den am Wahltag tätigen Wahlbehörden zu ihrer Verwendung vorzulegen oder zu übermitteln.
(3)Absatz 3Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten die im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG) geführten Wählerevidenzen heranzuziehen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten die im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG) geführten Wählerevidenzen heranzuziehen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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