Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 86 einlangenden Berichte im vorläufigen ersten und zweiten Ermittlungsverfahren, die nach den Grundsätzen der §§ 88 und 97 durchzuführen sind, festzustellen:
1. | Für jeden einzelnen der vier Wahlkreise: | |||||||||
a) | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen); | |||||||||
e) | die Wahlzahl; | |||||||||
f) | die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate; | |||||||||
g) | die Zahl der Restmandate; | |||||||||
h) | die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen. | |||||||||
2. | Für den Wahlkreisverband: | |||||||||
a) | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen); | |||||||||
e) | die Zahl der auf jede Partei in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Mandate; | |||||||||
f) | die auf die Parteien entfallenden Reststimmen für das zweite Ermittlungsverfahren und die Zahl der auf die Parteien entfallenden Restmandate. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
0 Kommentare zu § 87 LTWO