§ 83 LTWO

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsTreten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. (2)Absatz 2Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
  4. (4)Absatz 4Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außerordentlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 83 LTWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 LTWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 83 LTWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 83 LTWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 83 LTWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 82 LTWO
§ 83a LTWO