(1) Für jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.
(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus neun Beisitzern.
(5) Die Mitglieder der Kreiswahlbehörden dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019
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