§ 103 LTWO Wahlscheine

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 101 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

In Kraft seit 01.09.2004 bis 31.12.9999
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