(1) Beschlussfähig sind,
1. | die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein zur Vertretung berufener Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 14 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind, | |||||||||
2. | die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind. |
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
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