§ 106 LTWO Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 20.09.2019 bis 31.12.9999
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