(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder | |||||||||
2. | eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Wahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder | |||||||||
3. | keine Parteiliste bezeichnet und auch kein Bewerber eingetragen wurde, oder | |||||||||
4. | nur ein Bewerber eingetragen wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint, oder | |||||||||
5. | die Nummer des Wahlkreises (§ 61 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist. |
(2) Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 Z.1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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