Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (§ 73 Abs. 2) eindeutig zu erkennen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019
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