§ 89 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 73 Abs. 1, § 76 Abs. 1) eine Vorzugsstimme zugeteilt.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat für den Bereich des Wahlkreises auf Grund der von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle (§ 85 Abs. 2) für die einzelnen Bewerber die von diesen insgesamt erreichten Vorzugsstimmen festzustellen. Sollten diese Stimmzettel durch außergewöhnliche Umstände verloren gehen, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Wahlbehörden als endgültig anzusehen.

(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

In Kraft seit 03.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 89 LTWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 LTWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 89 LTWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 89 LTWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 89 LTWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 88 LTWO
§ 90 LTWO