§ 79 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für jede wahlwerbende Partei sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach

a)

Stimmzetteln ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers und

b)

Stimmzetteln mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers (§ 73 Abs. 2) zu ordnen.

Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 20.09.2019 bis 31.12.9999
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