§ 90 LTWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber, Zuweisung des Mandates an ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie auf eine Partei gemäß § 88 entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen.Die auf eine Partei gemäß Paragraph 88, entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei nach den Vorschriften der Absatz 3 und 4 zugewiesen.
  2. (2)Absatz 2Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr gemäß § 85 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jeder auf dem Stimmzettel angeführte Bewerber der gewählten Parteiliste im Wahlkreis erreicht hat. § 89 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist im Vorzugsstimmenprotokoll der Kreiswahlbehörde festzuhalten.Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr gemäß Paragraph 85, Absatz 2, übermittelten Wahlakten die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jeder auf dem Stimmzettel angeführte Bewerber der gewählten Parteiliste im Wahlkreis erreicht hat. Paragraph 89, gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist im Vorzugsstimmenprotokoll der Kreiswahlbehörde festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl im betreffenden Wahlkreis beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.
  4. (4)Absatz 4Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
  5. (5)Absatz 5Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Falle des Art. 38 Abs. 6 des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 nach Beendigung der Fortführung seiner Geschäfte bis zur Neuwahl, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Falle des Artikel 38, Absatz 6, des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 nach Beendigung der Fortführung seiner Geschäfte bis zur Neuwahl, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
  7. (7)Absatz 7Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.
  8. (8)Absatz 8Abs. 6 und 7 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen hat.Absatz 6 und 7 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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