Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 6, 9 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlleiter, die nach den Paragraphen 6,, 9 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im Paragraph 13, Absatz 4, angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2)Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
(3)Absatz 3Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4)Absatz 4Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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