(1) Der Wähler kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler eingetragenen Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.
(3) Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber eingetragen wurden oder ein Bewerber einer Parteiliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
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