Auf die Prüfung und Ergänzung der Landeswahlvorschläge finden die einschlägigen Bestimmungen über die Behandlung der Kreiswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 41 bis 43). Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.Auf die Prüfung und Ergänzung der Landeswahlvorschläge finden die einschlägigen Bestimmungen über die Behandlung der Kreiswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (Paragraphen 41 bis 43). Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
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