Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Restmandate werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen (erstes Ermittlungsverfahren) bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
In Kraft seit 01.09.2004 bis 31.12.9999
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