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§ 68 LTWO (Landtags-Wahlordnung 2004), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 68 LTWO (weggefallen)
LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 68 LTWO
seit 29.01.2024 weggefallen.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LTWO
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Paragrafennavigation
§ 58 LTWO Einlass in das Wahllokal
§ 59 LTWO Persönliche Ausübung des Wahlrechtes
§ 60 LTWO Identitätsfeststellung
§ 61 LTWO Stimmabgabe
§ 62 LTWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 63 LTWO Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 64 LTWO (weggefallen)
§ 65 LTWO Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe
§ 66 LTWO Ausübung des Wahlrechts durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 67 LTWO Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 68 LTWO (weggefallen)
§ 69 LTWO Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises
§ 70 LTWO Leerer amtlicher Stimmzettel
§ 71 LTWO Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel
§ 72 LTWO Gültige Ausfüllung
§ 73 LTWO Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 74 LTWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 75 LTWO Ungültige Stimmzettel
§ 76 LTWO Gültige Ausfüllung
§ 77 LTWO Ungültige Stimmzettel
§ 78 LTWO Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 LTWO
§ 69 LTWO
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