§ 109a LTWO Änderungen bei den Gebieten der politischen Bezirke und der Gemeinden

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Fällt die Konstituierung einer Wahlbehörde auf ein Jahr, in dem Änderungen bei Gebieten der politischen Bezirke und/oder der Gemeinden wirksam werden, gilt für die gemäß § 14 Abs. 3 zu erfolgende Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, dass die Stärke der vorschlagsberechtigten Parteien durch Zusammenrechnung der Gemeindeergebnisse der letzten Landtagswahl im Bereich der neuen Wahlbehörde (Parteisummen) zu ermitteln ist.

(2) Im Falle der Aufteilung einer Gemeinde ist für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde Abs. 1 unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Landtagswahl sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

In Kraft seit 05.09.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 109a LTWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 109a LTWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 109a LTWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 109a LTWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 109a LTWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 109 LTWO
§ 109b LTWO