§ 48 LTWO

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung (§ 51), sowie ein verschließbares Behältnis für die nach § 53a Abs. 2 vierter Satz zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Gemeinde beizustellen. In jedem Wahllokal und in jeder Wahlzelle ist eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 44 Abs. 6) anzuschlagen.Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung (Paragraph 51,), sowie ein verschließbares Behältnis für die nach Paragraph 53 a, Absatz 2, vierter Satz zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Gemeinde beizustellen. In jedem Wahllokal und in jeder Wahlzelle ist eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge (Paragraph 44, Absatz 6,) anzuschlagen.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 44 Abs. 6 anzuschlagen ist.Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach Paragraph 44, Absatz 6, anzuschlagen ist.
  3. (3)Absatz 3Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Paragraph 6, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.
  4. (4)Absatz 4In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Abs. 3) muss zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar sein.In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Absatz 3,) muss zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.2027
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