(1) Kommt für eine Landtagswahl ein Wahltag in Betracht, an dem auch eine Nationalratswahl stattfindet, so kann die Landesregierung beschließen, dass die Wahl in den Landtag gemeinsam mit der Nationalratswahl durchzuführen ist.
(2) Für die gemeinsame Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung über die gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen allgemeinen Wahlen. Die Bestimmungen dieser Landtags-Wahlordnung finden nur insoweit Anwendung, als im § 105 nichts anderes angeordnet ist.
0 Kommentare zu § 104 LTWO