§ 104 LTWO Gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Kommt für eine Landtagswahl ein Wahltag in Betracht, an dem auch eine Nationalratswahl stattfindet, so kann die Landesregierung beschließen, dass die Wahl in den Landtag gemeinsam mit der Nationalratswahl durchzuführen ist.

(2) Für die gemeinsame Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung über die gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen allgemeinen Wahlen. Die Bestimmungen dieser Landtags-Wahlordnung finden nur insoweit Anwendung, als im § 105 nichts anderes angeordnet ist.

In Kraft seit 01.09.2004 bis 31.12.9999
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