(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4; | |||||||||
c) | die allfälligen Feststellungen gemäß § 88 Abs. 1; | |||||||||
d) | das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 87 gegliederten Form; | |||||||||
e) | die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der nach § 90 Abs. 3 und 4 ermittelten Reihenfolge, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen; | |||||||||
f) | die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 90 Abs. 3 bezeichneten Reihenfolge unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen; |
(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Bezirkswahlbehörden sowie die gemäß § 44 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019
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