(1) Wenn auf Grund der Berichte nach § 81 Abs. 2 feststeht, dass weitere Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen bei der Bezirkswahlbehörde nicht mehr einlangen werden, sind die übermittelten Wahlkuverts nach Wahlkreisen getrennt jeweils in ein Behältnis zu legen und gründlich zu mischen. Die Stimmzettel, die sich in den Wahlkuverts befinden, sind auf ihre Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und sodann ist für jeden der drei anderen Wahlkreise gesondert vorläufig festzustellen:
a) | die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen, die für den anderen Wahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Bezirkswahlbehörde abgegeben wurden. |
(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde die von den Gemeinden übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle rechnerisch zu überprüfen und die Gesamtzahl der für den Bereich des Bezirkes einem Bewerber zugeteilten Vorzugsstimmen zu ermitteln. Von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen vergebene Vorzugsstimmen sind von der Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im betreffenden Wahlkreis veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 89 Abs. 1 zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirkes in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Falls bei einem Wahlkreis Feststellungen gemäß Abs. 1 mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.
(4) Jede Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmzettel nach der im Abs. 1 lit. b bis d bezeichneten Bewertung für jeden der drei anderen Wahlkreise zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Stimmzetteln den zuständigen Kreiswahlbehörden zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Bezirkswahlbehörde. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019
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