Gesamte Rechtsvorschrift K-VwAG

Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

K-VwAG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.12.2019

§ 1 K-VwAG


1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Einrichtung der Anstalt

 

(1) Mit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung "Kärntner Verwaltungsakademie" eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

 

(2) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes Kärnten und der Umschrift "Kärntner Verwaltungsakademie" berechtigt.

§ 2 K-VwAG Aufgaben der Anstalt


(1) Der Anstalt obliegen folgende Ausbildungsaufgaben:

a)

die Organisation und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten für das Land Kärnten (berufsbegleitende Aus- und Fortbildung) sowie der berufsbegleitenden Fortbildung von Gemeindebediensteten für die Kärntner Gemeinden (Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag der Gemeinden);

b)

die Organisation und Durchführung der Schulung von Führungskräften im Landesdienst für das Land Kärnten und von Führungskräften im Gemeindedienst für die Kärntner Gemeinden (Führungskräfteschulung, Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag der Gemeinden);

c)

die Besorgung von Ausbildungsaufgaben für sonstige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter).

(2) Die Landesregierung hat der Anstalt durch Verordnung die Organisation und die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für bestimmte Verwendungen im Rahmen der Grundausbildung von Landesbediensteten (Grundausbildungslehrgänge) zu übertragen, wenn aufgrund der Bedeutung dieser Verwendungen oder der Anzahl der in diesen Verwendungen stehenden Landesbediensteten einheitliche Grundausbildungslehrgänge zur Sicherstellung einer effizienten Grundausbildung der Landesbediensteten erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung sowie Kärntner Gemeinden dürfen die Anstalt aufgrund einer Vereinbarung mit der Besorgung weiterer, mit den Ausbildungsaufgaben der Anstalt nach Abs. 1 und Abs. 2 im Zusammenhang stehender, nichthoheitlicher Aufgaben betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. In der Vereinbarung sind unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der betrauten Aufgaben regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand angemessene Kostenersätze nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(3a) Die Anstalt hat für die Bediensteten des Landes eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation für deren dienstliche Ausbildung (§ 23 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71) zu führen. Aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit Kärntner Gemeinden darf die Anstalt eine derartige automationsunterstützte Bildungsdokumentation auch für Bedienstete der Gemeinden führen. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen.

(4) Die Anstalt hat, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 bis Abs. 3 erforderlich ist, die Rechtsentwicklung, insbesondere die Entwicklung des Kärntner Landesrechtes, und die sonstigen Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung laufend zu

verfolgen, systematisch zu erfassen und die so gewonnenen Erkenntnisse für die Ausbildungstätigkeit nutzbar zu machen.

(5) Die Anstalt hat die Daten der im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften zu erstellen und dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Aufnahme in die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation zu übermitteln (Erstellung der Daten für die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation). Die Anstalt hat weiters auf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.

(6) Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen die Mitwirkung Dritter an der Besorgung einzelner ihr zugewiesener Aufgaben vorsehen, wenn

a)

die Besorgung solcher Aufgaben unbedingt erforderlich ist,

b)

die zur Aufgabenbesorgung erforderliche sachliche oder personelle Ausstattung in der Anstalt nicht verfügbar ist oder durch die Mitwirkung Dritter an der Aufgabenbesorgung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 34 Abs. 6) besser entsprochen wird und

c)

die finanzielle Bedeckung der Mitwirkung Dritter an der Aufgabenbesorgung sichergestellt ist.

§ 3 K-VwAG


§ 3

Zuständigkeitsabgrenzung

 

Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 4 K-VwAG


§ 4

Anhörungsrechte

 

Die Landesregierung hat der Anstalt Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die die Aufgaben der Anstalt nach § 2 berühren, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.

§ 5 K-VwAG


2. Abschnitt

Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung

 

§ 5

Ziele und Grundsätze der berufsbegleitenden

Aus- und Fortbildung

 

(1) Die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten sind

a)

die Vermittlung von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur effizienten und effektiven Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlich sind, und

b)

die nachhaltige Verbesserung ihrer persönlichen und fachlichen Leistungsfähigkeit und Verwendungsmöglichkeit.

 

(2) Bei der Organisation und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten hat die Anstalt Bedacht zu nehmen auf

a)

die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (Abs 1) sowie die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1,

b)

die Anforderungen der Verwaltungspraxis,

c)

die Rechtsentwicklung, insbesondere die Entwicklung des Kärntner Landesrechts, und

d)

die sonstigen Entwicklungen im Bereich der öffentlichen

Verwaltung.

§ 6 K-VwAG


§ 6

Organisation und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen

im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung

 

(1) Die Anstalt hat im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung jedenfalls Ausbildungsveranstaltungen zu folgenden Themenbereichen zu organisieren und durchzuführen:

a)

Verfassungsrecht,

b)

Allgemeines Verwaltungsrecht,

c)

ausgewählte Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts,

d)

Verwaltungsverfahrensrecht,

e)

Verwaltungsführung, insbesondere hinsichtlich der Übertragung von Erkenntnissen der Betriebswirtschaftslehre auf die öffentliche Verwaltung,

f)

Organisationslehre, insbesondere Führungssysteme und Organisationsmodelle,

g)

Verwaltungsinformatik,

h)

Zivilrecht,

i)

Kommunikations- und Verhaltensschulung,

j)

öffentliche Wirtschaft,

k)

Volkswirtschaft,

l)

Betriebswirtschaft,

m)

Arbeits- und Bürotechnik,

n)

Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik sowie Gruppendynamik,

o)

automationsunterstützte Datenverarbeitung,

p)

Fremdsprachen und

q)

Europäische Integration.

 

(2) Die Anstalt darf unter Bedachtnahme auf die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5 Abs 1) und die Anforderungen der Verwaltungspraxis Ausbildungsveranstaltungen auch zu anderen Themenbereichen als solchen nach Abs 1 organisieren und durchführen, wenn ein entsprechender Aus- und Fortbildungsbedarf besteht.

§ 7 K-VwAG


§ 7

Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen

im Rahmen der berufsbegleitenden

Aus- und Fortbildung

 

Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung steht nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der vorhandenen Ausbildungsplätze allen Landesbediensteten frei.

§ 8 K-VwAG


§ 8

Ausbildungslehrgänge

 

(1) Die Anstalt hat nach Anhörung des Bildungsbeirates (§ 21) unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5) Ausbildungsveranstaltungen zu verschiedenen Themenbereichen zu Ausbildungslehrgängen zusammenzufassen.

 

(2) Durch die Ausbildungslehrgänge soll den Landesbediensteten die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten über die reine Fachausbildung hinaus unter Berücksichtigung anderer Verwaltungszweige zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen. Ausbildungslehrgänge sind problem- und praxisorientiert zu gestalten.

 

(3) Die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen zu einem Ausbildungslehrgang bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Lehrgang im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5) konzipiert ist und ein entsprechender Bedarf nach einem solchen Lehrgang gegeben ist.

§ 9 K-VwAG


§ 9

Teilnahme an Ausbildungslehrgängen

 

Die Teilnahme von Landesbediensteten an Ausbildungslehrgängen bedarf nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der Zulassung durch die Landesregierung.

§ 10 K-VwAG


§ 10

Berufsbegleitendes Aus- und Fortbildungsprogramm

und Aus- und Fortbildungsbeauftragte

 

(1) Die Landesregierung hat für die Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie für die nachgeordneten Dienststellen jeweils einen Aus- und Fortbildungsbeauftragten und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Aus- und Fortbildungsbeauftragten zu bestellen. Die Aus- und Fortbildungsbeauftragten haben den berufsbegleitenden Aus- und Fortbildungsbedarf in den Abteilungen des Amtes der Landesregierung und in den nachgeordneten Dienststellen laufend zu erheben und der Landesregierung bis 1. Juli bekanntzugeben.

 

(2) Die Landesregierung hat der Anstalt bis 1. September auf der Grundlage des erhobenen berufsbegleitenden Aus- und Fortbildungsbedarfs die allgemeinen Zielsetzungen und die Bedarfsschwerpunkte der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung für das folgende Geschäftsjahr bekanntzugeben.

 

(3) Die Anstalt hat nach Anhörung des Bildungsbeirates unter Berücksichtigung der bekanntgegebenen allgemeinen Zielsetzungen und der Bedarfsschwerpunkte sowie der Ziele und Grundsätze der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5) ein berufsbegleitendes Aus- und Fortbildungsprogramm für das folgende Geschäftsjahr zu erstellen und der Landesregierung bis 1. Dezember zur Kenntnis zu bringen.

 

(4) Das berufsbegleitende Aus- und Fortbildungsprogramm ist in geeigneter Form zu veröffentlichen und im Wege der Aus- und Fortbildungsbeauftragten allen Landesbediensteten zugänglich zu machen.

§ 11 K-VwAG


3. Abschnitt

Führungskräfteschulung

 

§ 11

Ziel der Führungskräfteschulung

 

Das Ziel der Führungskräfteschulung ist es, Landesbedienstete,

a)

die mit leitenden Funktionen im Sinne des 3. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes betraut sind oder

b)

die aufgrund ihrer sonstigen Funktionen im Landesdienst befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung von Verwaltungsaufgaben zu treffen oder wesentlich zu beeinflussen, oder

c)

die nach ihrer Ausbildung und ihrer Verwendung künftig für eine Funktion nach lit a oder lit b in Betracht kommen, die Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der für die Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlichen persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu eröffnen.

§ 12 K-VwAG


§ 12

Organisation und Durchführung der Führungskräfteschulung

 

Die Anstalt hat die Führungskräfteschulung im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte und von Führungskräftelehrgängen durchzuführen.

§ 13 K-VwAG


§ 13

Führungskräftelehrgänge

 

(1) Die Anstalt hat unter Bedachtnahme auf das Ziel der Führungskräfteschulung (§ 11) sowie auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, nach Anhörung des Bildungsbeirates Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte zu Führungskräftelehrgängen zusammenzufassen. Durch die Führungskräftelehrgänge soll Landesbediensteten, die dem Personenkreis nach § 11 angehören, die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Kenntnisse hinsichtlich neuerer Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Themenbereiche der Verwaltungsführung, der Organisationslehre sowie der Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik, zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen.

 

(2) Die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte zu einem Führungskräftelehrgang bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Lehrgang im Einklang mit dem Ziel der Führungskräfteschulung konzipiert ist und ein entsprechender Bedarf nach einem solchen Lehrgang gegeben ist.

§ 14 K-VwAG


§ 14

Teilnahme an Führungskräftelehrgängen

 

Die Teilnahme von Landesbediensteten an Führungskräftelehrgängen bedarf nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften der Zulassung durch die Landesregierung.

§ 15 K-VwAG


4. Abschnitt

Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag

der Gemeinden und Dritter

 

§ 15

Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen

 

(1) Die Anstalt darf mit Kärntner Gemeinden rechtsgeschäftliche Vereinbarungen darüber treffen, wie die in § 2 Abs 1 lit a und b genannten Ausbildungsaufgaben (berufsbegleitende Fortbildung und Führungskräfteschulung) für Bedienstete der Gemeinden zu besorgen sind. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Die Rechte und Pflichten der Bediensteten der Gemeinden bleiben hiervon unberührt. Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen auch für sonstige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (sonstige Auftraggeber nach § 2 Abs 1 lit c) Ausbildungsaufgaben besorgen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird.

 

(2) In der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind jedenfalls festzulegen

a)

die Art der Besorgung von Ausbildungsaufgaben für die Gemeinden oder für sonstige Auftraggeber (§ 16) und

b)

die Höhe des von den Gemeinden oder von sonstigen Auftraggebern zu leistenden Kostenersatzes (§ 17).

§ 16 K-VwAG


§ 16

Arten der Besorgung von

Ausbildungsaufgaben

 

(1) Die Besorgung von Ausbildungsaufgaben durch die Anstalt darf erfolgen

a)

durch die Ermöglichung der Teilnahme von Bediensteten der Gemeinden und sonstiger Auftraggeber an Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen, die von der Anstalt im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung sowie im Rahmen der Führungskräfteausbildung für Landesbedienstete durchgeführt werden, und

b)

durch die Organisation und Durchführung von besonderen Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen für die Bediensteten der Gemeinden und sonstiger Auftraggeber.

 

(2) Die Teilnahme von Bediensteten der Gemeinden und sonstiger Auftraggeber an Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen der Anstalt nach Abs 1 lit a darf vorgesehen werden

a)

hinsichtlich aller oder bestimmter Gruppen von Bediensteten der Gemeinden oder sonstiger Auftraggeber und

b)

hinsichtlich aller oder bestimmter Gruppen von Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen der Anstalt.

§ 17 K-VwAG


(1) Die Höhe des vom Auftraggeber zu leistenden Kostenersatzes ist in der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung unter Berücksichtigung des mit der Besorgung der vereinbarten Ausbildungsaufgaben der Anstalt regelmäßig erwachsenen Personal- und Sachaufwandes derart festzusetzen, daß jedenfalls dieser Aufwand der Anstalt abgegolten wird; dabei ist auf die durchschnittliche Höhe der Kostenersätze Bedacht zu nehmen, die andere Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Ausbildungsaufgaben für die Besorgung vergleichbarer Ausbildungsaufgaben festgelegt haben. Die Festlegung eines Pauschalbetrages ist zulässig.

(2) Die Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben für Auftraggeber darf die Anstalt unmittelbar für Zwecke der Anstalt verwenden.

(3) Die von den Gemeinden aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zu leistenden Beiträge für die Besorgung der vereinbarten Ausbildungsaufgaben (§ 15 Abs. 1) sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten und der Anstalt jeweils umgehend zu überweisen.

§ 18 K-VwAG


5. Abschnitt

Grundausbildungslehrgänge

 

§ 18

Ziel der Grundausbildungslehrgänge

 

Das Ziel der Grundausbildungslehrgänge ist es, Landesbediensteten - neben anderen Formen der dienstlichen Ausbildung im Sinne des § 23 Abs 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71 - jene dienstliche Ausbildung zu vermitteln, die zur Erfüllung von Ernennungserfordernissen erforderlich ist (§ 24 Abs 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71).

§ 19 K-VwAG


§ 19

Organisation und Durchführung von Grundausbildungslehrgängen

 

(1) Bei der Organisation und Durchführung von Grundausbildungslehrgängen hat die Anstalt zu berücksichtigen:

a)

das Ziel der Grundausbildungslehrgänge (§ 18),

b)

die durch Verordnung der Landesregierung für die betreffende Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung (§ 24 Abs 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994) und

c)

die Anforderungen der Verwaltungspraxis.

 

(2) Die Anstalt hat die für die Grundausbildungslehrgänge erforderlichen Lernbehelfe zu erstellen und diese den Landesbediensteten, die an Grundausbildungslehrgängen teilnehmen, zur Verfügung zu stellen.

§ 20 K-VwAG


§ 20

Teilnahme an Grundausbildungslehrgängen

 

(1) Die Teilnahme von Landesbediensteten an Grundausbildungslehrgängen bedarf der Zuweisung (Zulassung) durch die Landesregierung (§ 25 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994).

 

(2) Die Anstalt hat der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Landesbediensteter, der an einem Grundausbildungslehrgang teilnimmt, eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, daß das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann (§ 25 Abs 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994).

§ 21 K-VwAG


6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 21

Bildungsbeirat

 

(1) Zur Unterstützung bei der Besorgung der Ausbildungsaufgaben und zur Koordination der Aufgabenbesorgung ist bei der Anstalt ein Bildungsbeirat einzurichten.

 

(2) Dem Bildungsbeirat obliegt die Beratung hinsichtlich

a)

der allgemeinen Zielsetzungen und der Bedarfsschwerpunkte bei der Besorgung der Ausbildungsaufgaben der Anstalt,

b)

der Kooperation und der Koordination der Besorgung der Ausbildungsaufgaben der Anstalt mit anderen Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Aufgaben im Land Kärnten und

c)

der Koordination der Besorgung der Ausbildungsaufgaben für Landesbedienstete mit der Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter.

 

(3) Der Direktor hat dem Bildungsbeirat in allen Angelegenheiten der Besorgung der Ausbildungsaufgaben der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere vor

a)

der Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen zu Ausbildungslehrgängen (§ 8),

b)

der Erstellung des berufsbegleitenden Aus- und Fortbildungsprogrammes (§ 10 Abs 3),

c)

der Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte zu Führungskräftelehrgängen (§ 13) und

d)

der Erstellung des Bildungsberichtes (§ 23)

anzuhören.

 

(4) Der Bildungsbeirat besteht aus dem Direktor als Vorsitzenden, acht sonstigen stimmberechtigten Mitgliedern und höchstens acht weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme.

 

(5) Der Direktor hat für die Dauer von drei Jahren jeweils zwei stimmberechtigte Mitglieder des Bildungsbeirates auf Vorschlag

a)

der Landesregierung,

b)

der Zentralpersonalvertretung beim Amt der Landesregierung,

c)

der Interessenvertretungen der Kärntner Gemeinden und

d)

von Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Ausbildungsaufgaben im Land Kärnten zu bestellen.

 

(6) Der Direktor hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, entsprechende Vorschläge vorzulegen. Langen innerhalb dieser Frist keine entsprechenden Vorschläge ein, hat der Direktor die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf die Vorschlagsrechte durchzuführen.

 

(7) Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des stimmberechtigten Mitgliedes sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens dieses Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

 

(8) Zur Koordination der Besorgung der Ausbildungsaufgaben für Landesbedienstete mit der Besorgung von Ausbildungsaufgaben für Dritte darf der Direktor - unbeschadet des Abs 5 lit c - auf Vorschlag anderer Gebietskörperschaften oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, für die die Anstalt Ausbildungsaufgaben besorgt, weitere Mitglieder des Bildungsbeirates mit beratender Stimme bestellen. Abs 6 und Abs 7 gelten sinngemäß.

 

(9) Der Direktor hat den Bildungsbeirat nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Bildungsbeirat ist vom Direktor einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.

 

(10) Der Bildungsbeirat ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß des Bildungsbeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

 

(11) Der Bildungsbeirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete der Anstalt beizuziehen.

 

(12) Die Kanzleigeschäfte des Bildungsbeirates hat die Anstalt zu besorgen.

 

(13) Die Mitglieder des Bildungsbeirates bleiben bis zum Zusammentritt des neubestellten Bildungsbeirates in ihren Funktionen; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch gegenüber dem Land Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190, 191 und 194 Abs 1 bis 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.

§ 22 K-VwAG


§ 22

Evaluierung der Besorgung von

Ausbildungsaufgaben

 

(1) Die Anstalt hat die Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung, der Führungskräfteschulung und der Besorgung von Ausbildungsaufgaben für Dritte im Hinblick auf die Effektivität und Effizienz der Ausbildungsveranstaltungen zu überprüfen (Evaluierung).

 

(2) Die Evaluierung hat laufend aufgrund der Bewertung der Ausbildungsveranstaltungen durch die Teilnehmer zu erfolgen. Diese Bewertung hat sich jedenfalls auf die Ziele und Inhalte der Lehrveranstaltungen, die angewendete Didaktik, die bereitgestellten Lernbehelfe und die sonstige Betreuung der Teilnehmer zu beziehen.

 

(3) Die Anstalt hat die Ergebnisse der Evaluierung als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung heranzuziehen.

§ 23 K-VwAG


§ 23

Bildungsbericht

 

Die Anstalt hat der Landesregierung nach Anhörung des Bildungsbeirates bis 1. März des Folgejahres einen Bericht über die Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzulegen; im Bericht sind jedenfalls auch die Ergebnisse der durchgeführten Evaluierung darzustellen.

§ 24 K-VwAG


§ 24

Kooperation und Koordination mit anderen

Bildungseinrichtungen

 

(1) Die Anstalt hat bei der Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung und der Führungskräfteschulung die Kooperation mit anderen Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Ausbildungsaufgaben insbesondere im Land Kärnten anzustreben, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

 

(2) Ist eine Kooperation mit anderen Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Ausbildungsaufgaben nicht möglich, hat die Anstalt bei der Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben die Koordination mit solchen Einrichtungen anzustreben.

§ 24a K-VwAG Elektronischer Bildungspass für Landesbedienstete


(1) Die Anstalt hat für die Bediensteten des Landes eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation („elektronischer Bildungspass”) der von den Bediensteten absolvierten dienstlichen Ausbildung (§ 23 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71) im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie zu führen. Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher der automationsunterstützten Bildungsdokumentation ist das Land Kärnten. Die Anstalt übt für die im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehenen Datenanwendungen die Funktion eines Auftragsverarbeiters im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften aus. Die Anstalt hat bei der Führung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation besonderes Augenmerk auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu legen und insbesondere die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.

(2) Die Anstalt hat auf Antrag auch Ausbildungsveranstaltungen, die nicht im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie absolviert werden, in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen, sofern diese dienstlichen Interessen dienen und in ihnen für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Bediensteten erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt oder erweitert werden. Wurde eine derartige Ausbildungsveranstaltung vom Vorgesetzten genehmigt (dienstlich veranlasste Ausbildungsveranstaltung), hat der Bedienstete einen Antrag auf Aufnahme in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation im Dienstweg einzubringen. Privat veranlasste Ausbildungsveranstaltungen sind von der Anstalt auf Antrag des Bediensteten in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation jedenfalls aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen und die Ausbildungsveranstaltungen in eine der in § 24d lit. c genannten Kategorien fallen. Jeder Antrag auf Aufnahme von Ausbildungsveranstaltungen in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation hat die in Abs. 3 genannten Angaben und personenbezogene Daten zu enthalten.

(3) Die automationsunterstützte Bildungsdokumentation hat zu enthalten:

a)

den Namen des Bediensteten,

b)

das Geburtsdatum des Bediensteten,

c)

das Geschlecht des Bediensteten,

d)

das Personenkennzeichen (Personalzahl) des Bediensteten,

e)

die Bezeichnung der Ausbildungsveranstaltung,

f)

die Dauer der Ausbildungsveranstaltung,

g)

den Veranstalter der Ausbildung,

h)

die Kennzeichnung der Ausbildungsveranstaltung als privat oder dienstlich veranlasst,

i)

die höchste abgeschlossene Bildung des Bediensteten nach den folgenden Kategorien:

1.

Pflichtschule,

2.

Lehre,

3.

berufsbildende mittlere Schule,

4.

allgemeinbildende und berufsbildende höhere Schule,

5.

Universität, Hochschule, Fachhochschule,

j)

eine Zuordnung der Ausbildungsveranstaltung zu den folgenden Kategorien:

1.

Grundausbildung im Sinne des § 23 Abs. 2 Z 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71,

2.

Schulungen von Führungskräften im Sinne des § 23 Abs. 2 Z 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71,

3.

nachträglicher Erwerb von Schulabschlüssen (,Zweiter Bildungsweg`),

4.

Gesellschaft, Politik und Wirtschaft,

5.

Sprachen,

6.

Informationstechnologie,

7.

Persönlichkeitsbildung und Kommunikation,

8.

Lebensorientierung,

9.

Gesundheit und Sport,

10.

Recht, Wirtschaft und Dienstleistungen,

11.

Kunst und Kreativität,

12.

Aus- und Fortbildung für Trainer.

(4) Die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung hat der Anstalt hierzu in regelmäßigen Abständen die nach Abs. 3 lit. a bis d sowie lit. i erforderlichen Angaben und personenbezogene Daten der in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten zu überlassen.

(5) Der Anstalt gebührt für die Einrichtung und Wartung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation seitens des Landes ein angemessener Kostenersatz.

(6) Der elektronische Bildungspass ist für Bedienstete des Landes nur während eines aufrechten Dienstverhältnisses zu führen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Anstalt alle zu dem betreffenden Bediensteten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten personenbezogenen Daten (Abs. 3 lit. a bis d) zu löschen. Dem Bediensteten ist von der Anstalt zuvor ein schriftlicher Nachweis über die von ihm absolvierten und in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Ausbildungsveranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt abermals ein Dienstverhältnis zum Land begründet, hat die Anstalt auf Ersuchen des Bediensteten, unter Vorlage einer Bescheinigung nach dem zweiten Satz, bereits absolvierte Ausbildungsveranstaltungen in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation wieder aufzunehmen.

§ 24b K-VwAG Informationsrechte des Bediensteten


Jeder Bedienstete hat unter Nachweis seiner Identität und seines Personenkennzeichens (Personalzahl) jederzeit das Recht schriftlich oder mündlich Auskunft über die von ihm in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. Sonstige Rechte der betroffenen Personen bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus hat die Anstalt jeden Bediensteten auf dessen Verlangen schriftlich über die von ihm innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen, die in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen worden sind, zu informieren.

§ 24c K-VwAG Informationsrechte des Dienstgebers


(1) Der Dienstgeber hat jederzeit das Recht, schriftlich oder mündlich Auskunft über die zu seinen Bediensteten verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. Dieses Recht kommt jeweils dem Vorgesetzten des Bediensteten zu. Im Falle eines mündlichen Auskunftsbegehrens hat der Vorgesetzte seine Identität entsprechend nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Anstalt auf Verlangen des jeweiligen Vorgesetzten diesen auch schriftlich über die von den Bediensteten innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen zu informieren.

(2) Hinsichtlich Bediensteter des Landes sind als jeweilige Vorgesetzte des Bediensteten zu verstehen:

a)

der Landesamtsdirektor,

b)

der Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung,

c)

der Leiter einer Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

d)

der Leiter einer Dienststelle des Landes, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

e)

der Leiter einer Anstalt oder eines Fonds des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, in welcher oder in welchem der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

f)

das für Personalangelegenheiten zuständige Organ einer durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet;

g)

der Leiter des Verfassungsdienstes, sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsdienstes nicht eine eigene Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut ist,

h)

der Leiter der Agrarbehörde, sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde nicht eine eigene Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut ist,

i)

der Leiter einer Unterabteilung oder eines Sachgebietes des Amtes der Kärntner Landesregierung, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet, sofern der Leiter der Unterabteilung oder des Sachgebietes zur Genehmigung von Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz für den betreffenden Bediensteten befugt ist,

j)

der Leiter der für die Fortbildungsplanung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung,

k)

der Bezirkshauptmann jener Bezirkshauptmannschaft, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

l)

der Leiter eines Bereiches einer Bezirkshauptmannschaft („Bereichsleiter“), welchem der Bedienstete zugeteilt ist, sofern der Bereichsleiter zur Genehmigung von Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz für den betreffenden Bediensteten befugt ist.

(3) Dienststellen nach Abs. 2 sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Die nach Abs. 1 und 2 dem Vorgesetzten eingeräumten Informationsrechte können bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter ausgeübt werden.

(5) Den Aus- und Fortbildungsbeauftragten (§ 10 Abs. 1) sind auf deren Ersuchen anonymisierte Daten über die von den Bediensteten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches absolvierten Ausbildungsveranstaltungen (§ 24a Abs. 1 und 2) zu übermitteln.

§ 24d K-VwAG


§ 24d

Verordnungsermächtigung

 

Die Landesregierung kann zur Durchführung der §§ 24a bis 24c unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts auf Datenschutz nähere Bestimmungen über die Einrichtung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation erlassen, insbesondere über

a)

die nähere Bezeichnung von Leitungsfunktionen im Sinne des § 24c Abs 2 lit b, c und d,

b)

die technische Umsetzung von Abfrageberechtigungen unter Beachtung der in §§ 24b und 24c normierten Grundsätze und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte,

c)

welche Kategorien von Ausbildungsveranstaltungen nach § 24a Abs 2 jedenfalls in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen werden können,

d)

die nähere Ausgestaltung von Anträgen auf Aufnahme von Ausbildungsveranstaltungen nach § 24a Abs 2 in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation,

e)

die Zuordnung von Ausbildungsveranstaltungen zu einer der in § 24a Abs 3 lit j genannten Kategorien.

Eine Erweiterung oder Schmälerung der nach § 24b sowie § 24c Abs 1, 2 und 4 vorgesehenen Informationsrechte ist hiermit nicht verbunden.

§ 24e K-VwAG Elektronischer Bildungspass für Gemeindebedienstete


(1) Aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden darf die Anstalt eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation ("elektronischer Bildungspass") für Gemeindebedienstete führen. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit natürlichen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (sonstige Auftraggeber) auch für andere natürliche Personen eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation führen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall ist jedoch die ausdrückliche Einwilligung jener Personen, von denen Angaben und personenbezogene Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verwendet werden sollen, notwendig. Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher der automationsunterstützten Bildungsdokumentation ist im Falle des Abschlusses einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit der Anstalt die jeweilige Gemeinde oder die jeweilige natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Die Anstalt übt für die im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung vorgesehene Datenverarbeitung die Funktion eines Auftragsverarbeiters im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften aus. Die Anstalt hat bei der Führung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation besonderes Augenmerk auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu legen und insbesondere die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.

(2) In einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 sind festzulegen

a)

die Arten von Ausbildungsveranstaltungen, die in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen werden sollen,

b)

die Informationsrechte des Bediensteten oder sonstiger natürlicher Personen, deren Angaben und personenbezogene Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verwendet werden sollen,

c)

die Informationsrechte des Dienstgebers oder des sonstigen Auftraggebers,

d)

welche Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz jener Personen, deren Angaben und personenbezogene Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verwendet werden (lit b), sowie welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses getroffen werden,

e)

der Zeitraum, innerhalb dessen die Angaben und personenbezogene Daten verwendet werden sollen,

f)

die Höhe des der Anstalt für die Einrichtung und Wartung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation gebührenden Kostenersatzes.

(3) Die automationsunterstützte Bildungsdokumentation, die von der Anstalt aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung nach Abs. 1 mit Kärntner Gemeinden geführt wird, hat jedenfalls die in § 24a Abs. 3 genannten Daten zu enthalten. Als auskunftsberechtigte Personen sind der jeweilige Bedienstete sowie der Bürgermeister, der Leiter des inneren Dienstes des Gemeindeamtes oder des Magistrats und der Leiter einer Dienststelle, in welchem oder in welcher der Bedienstete jeweils seinen Dienst verrichtet, vorzusehen. Ihre Auskunftsrechte müssen den in §§ 24b und 24c Abs. 1 vorgesehenen Informationsrechten jedenfalls entsprechen. Für den Zeitraum, innerhalb dessen Daten der Bediensteten verwendet werden sollen, ist eine § 24a Abs. 6 entsprechende Regelung vorzusehen.

(4) Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden im Sinne des Abs. 1 darf vorsehen, dass die Einbehaltung des von den Gemeinden für die Einrichtung und Wartung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation zu leistenden Kostenersatzes nach § 17 Abs. 3 erfolgt.

(5) Dienststellen nach Abs. 3 sind Behörden, Ämter, andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

§ 24f K-VwAG Bericht zum lebensbegleitenden Lernen


Die Anstalt hat der für die Erstellung des Berichts über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens (§ 12b Kärntner Informations- und Statistikgesetz, LGBl Nr 70/2005) zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die bei ihr verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten der automationsunterstützten Bildungsdokumentation, soweit sie Bedienstete des Landes oder der Gemeinden betreffen, in anonymisierter Form zu übermitteln.

§ 25 K-VwAG Landesrechtsdokumentation


(1) Die Anstalt hat die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften im Einklang mit der Rechtsentwicklung systematisch zu erfassen, nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Anforderungen zu bearbeiten und die erstellten Daten dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Aufnahme in die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass der Anstalt die für die Bearbeitung der im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften erforderlichen Daten in automationsunterstützt erstellter Form bereitgestellt werden.

§ 26 K-VwAG Elektronische Kundmachung


(1) Die Anstalt hat auf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.

(2) Im Falle einer Beauftragung gemäß Abs. 1 gebührt der Anstalt für die Durchführung dieser Tätigkeiten ein angemessenes Entgelt.

§ 27 K-VwAG Direktor


(1) Der Direktor hat die Anstalt zu leiten und nach außen zu vertreten.

(2) Der Direktor hat für die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu sorgen; er hat die Aufsicht über die Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, auszuüben.

(3) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteter, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten. Er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber den Landesbediensteten - ausgenommen die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse - betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind

a)

Maßnahmen nach den §§ 6, 23 bis 35 sowie 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl Nr 71,

b)

Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, soweit sie nicht bereits von lit. a erfasst sind,

c)

Disziplinarangelegenheiten von Landesbediensteten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist,

d)

die Aufnahme von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den §§ 6 bis 8 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,

e)

Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 und

f)

die Erlassung von Verordnungen sowie

g)

die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse.

(4) Der Direktor ist gegenüber Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen (§ 32), mit der Wahrnehmung sämtlicher Arbeitgeberbefugnisse betraut.

(5) Der Direktor ist hinsichtlich der betrauten dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Er hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bescheide sowie Bescheide gemäß § 33 in Verbindung mit den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) zu erlassen.

(6) Der Direktor darf besondere Leistungen von Bediensteten der Anstalt durch einmalige Belohnungen bis zu einer Gesamthöhe von insgesamt 3 v. H. der jährlichen Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 17) abgelten, soweit solche Leistungen nicht nach anderen dienst-, arbeits- oder besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten sind.

§ 28 K-VwAG


§ 28

Bestellung des Direktors und Beendigung seiner Funktion

 

(1) Der Direktor ist von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von höchstens zehn Jahren zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

 

(2) Vor der Bestellung hat die Landesregierung die Funktion des Direktors öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Aufschluß über die Aufgaben des Direktors zu geben und neben den allgemeinen Bestellungserfordernissen, die in Übereinstimmung mit den durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Direktors festzulegen sind, jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten anzugeben, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Es sind dies jedenfalls

a)

eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung und

b)

eine mindestens fünfjährige Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung.

 

(3) Im Fall der wiederholten Bestellung darf die neuerliche Ausschreibung der Funktion des Direktors unterbleiben.

 

(4) Die Funktion des Direktors endet durch

a)

Ablauf der Funktionsdauer,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung und

d)

Tod.

 

(5) Der Direktor darf einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.

 

(6) Die Landesregierung hat den Direktor bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte Mißachtung von Weisungen der Landesregierung oder der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

§ 29 K-VwAG


§ 29

Vertretung des Direktors

 

Der Direktor hat aus dem Kreis der Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Stellvertreters ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 30 K-VwAG


§ 30

Leitungsbefugnisse gegenüber den

Bediensteten der Anstalt

 

Die Bediensteten der Anstalt unterstehen bei der Besorgung der ihnen zugewiesenen Aufgaben dem Direktor (§ 27 Abs 3 und Abs 4) sowie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt ihren jeweiligen Vorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.

§ 31 K-VwAG


§ 31

Stellenplan

 

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis 1. Juni eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Stellenplan zur Genehmigung vorzulegen.

 

(2) Im Stellenplan ist die höchstzulässige Anzahl von Bediensteten festzulegen, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten. Planstellen dürfen im Stellenplan nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zwingend notwendig sind.

 

(3) Im Stellenplan sind die Planstellen getrennt für Landesbedienstete und Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen, vorzusehen. Für Bedienstete, die teilbeschäftigt sind, sind die Planstellen mit der auf ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Anzahl festzusetzen.

 

(4) Die Landesregierung hat den Stellenplan zu genehmigen, wenn er den Anforderungen des Abs 2 zweiter Satz und des Abs 3 entspricht.

§ 32 K-VwAG Aufnahme in ein privatrechtliches


(1) Der Direktor darf nach Maßgabe des Stellenplanes (§ 31) Bedienstete in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufnehmen.

(2) Die Aufnahme weiterer Bediensteter in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt außerhalb des Stellenplanes darf nur befristet und jeweils für eine Höchstdauer von zwölf Monaten erfolgen.

(3) Vor der Aufnahme von Bediensteten in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt - ausgenommen befristete privatrechtliche Arbeitsverhältnisse außerhalb des Stellenplanes - sind die Planstellen öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) Von mehreren Bewerbern um eine Planstelle darf nur der in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufgenommen werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird.

(5) Die allgemeinen Erfordernisse für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind:

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft; gleichgestellt sind:

1.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

2.

Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung oder im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, und

3.

Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation haben;

b)

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit, und

c)

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind.

(6) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 5 lit. c umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache im geringeren Umfang genügt, ist die Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(7) Wenn geeignete Bewerber, die die Erfordernisse nach Abs. 5 und Abs. 6 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, darf der Direktor in begründeten Ausnahmefällen von einzelnen Erfordernissen nach Abs. 5 und Abs. 6 absehen.

(8) Die besonderen Erfordernisse für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind im Einklang mit den mit der betreffenden Planstelle verbundenen Aufgaben festzulegen.

§ 33 K-VwAG Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen


Für die Anerkennung der besonderen Erfordernisse nach § 32 Abs. 5 lit. c und Abs. 8 von Personen, die über Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) verfügen, gelten die Bestimmungen des K-BQAG.

§ 34 K-VwAG


9. Abschnitt

Gebarung und Mittelaufbringung

 

§ 34

Voranschlag und Gebarung

 

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. Juni eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Im Voranschlag sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Anstalt nach einheitlichen Gesichtspunkten übersichtlich zu gliedern. Die Personalausgaben sind von den Sachausgaben getrennt auszuweisen. Einzelkonten (Posten) sind jedenfalls für die Aufgabenbereiche der berufsbegleitenden Ausbildung (2. Abschnitt), der Führungskräfteschulung (3. Abschnitt), der Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter (4. Abschnitt), der Grundausbildungslehrgänge (5. Abschnitt) und der Erstellung der Daten für die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation

(7. Abschnitt) einzurichten.

 

(2) Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre.

 

(3) Legt die Anstalt der Landesregierung rechtzeitig keinen Voranschlag zur Genehmigung vor, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines nachträglich vorgelegten Voranschlages nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen, sofern es sich nicht um termingemäß zu leistende Zahlungsverpflichtungen der Anstalt handelt.

 

(4) Die Anstalt darf bis zum Ende eines Geschäftsjahres durch Ausgaben nicht in Anspruch genommenen Ausgabenermächtigungen des Voranschlages für frei verfügbare Sachausgaben einer Rücklage für das folgende Geschäftsjahr zuführen, wenn durch diese Übertragung eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der finanziellen Mittel sichergestellt werden kann.

 

(5) Als Grundlage für die Erstellung und Durchführung des Voranschlages hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

 

(6) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten.

 

(7) Der Direktor hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Anstalt (§ 2) und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine Haushaltsordnung zu erlassen, in der nähere Regelungen hinsichtlich der Gliederung des Voranschlages, des Jahresabschlusses und der Kosten- und Leistungsrechnung sowie hinsichtlich des Buchhaltungs- und Rechnungswesens zu treffen sind. Die Haushaltsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

§ 35 K-VwAG


§ 35

Jahresabschluß

 

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einem beeideten Buchprüfer und Steuerberater geprüften Jahresabschluß zur Genehmigung vorzulegen. Rücklagen (§ 34 Abs 4) sowie Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 38 Abs 1 lit c) sind im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

 

(2) Die Landesregierung hat dem Jahresabschluß die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder des beeideten Buchprüfers und Steuerberaters ergibt, daß die Gebarung der Anstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht mindestens im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

§ 36 K-VwAG


§ 36

Personalaufwand der Anstalt

 

(1) Den Personalaufwand für den Direktor und für die Bediensteten der Anstalt nach Maßgabe des genehmigten Stellenplanes (§ 31 Abs 4) hat die Landesregierung aus Mitteln des Landes zu tragen.

 

(2) Dem Personalaufwand für weitere Bedienstete der Anstalt außerhalb des Stellenplanes (§ 32 Abs 2) hat die Anstalt aus ihren Mitteln zu tragen.

§ 37 K-VwAG


§ 37

Räumliche und sachliche Ausstattung

der Anstalt

 

Die Landesregierung hat den Aufwand für die räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt, der zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist, aus Mitteln des Landes zu tragen.

§ 38 K-VwAG


§ 38

Aufbringung der sonstigen finanziellen

Mitteln der Anstalt

 

(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden - unbeschadet der Regelungen hinsichtlich des Personalaufwandes (§ 36) und des Aufwandes für die räumliche und sachliche Ausstattung (§ 37) der Anstalt - aufgebracht durch

a)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes Kärnten zur Verfügung zu stellen sind,

b)

Zuwendungen nationaler Förderungseinrichtungen sowie supranationaler Förderungseinrichtungen im Rahmen der Europäischen Integration,

c)

Kostenersätze für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter,

d)

Kostenersätze für sonstige Leistungen der Anstalt und

e)

sonstige Zuwendungen, Erträge und Einnahmen.

 

(2) Die Landesregierung hat der Anstalt in jenem Ausmaß jährliche Zuwendungen (Abs 1 lit a) zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe der jährlichen Zuwendungen richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Voranschlag (§ 34); sonstige Einnahmen der Anstalt sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

§ 39 K-VwAG


§ 39

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

§ 40 K-VwAG


10. Abschnitt

Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

 

§ 40

Mitwirkung der Landesregierung bei der

Besorgung der Aufgaben der Anstalt

 

Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen

a)

die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen zu einem Ausbildungslehrgang (§ 8 Abs 3),

b)

die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte zu einem Führungskräftelehrgang (§ 13 Abs 2),

c)

der Stellenplan (§ 31),

d)

der Voranschlag und die Änderung des Voranschlages (§ 34 Abs 1),

e)

die Haushaltsordnung (§ 34 Abs 7) sowie

f)

der Jahresabschluß (§ 35).

§ 41 K-VwAG


§ 41

Mitwirkung des Amtes der Landesregierung

bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt

 

(1) Dem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors die Besorgung der dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Bediensteten der Anstalt sowie die Ausfertigung von Bescheiden nach § 33 Abs 3; das Amt der Landesregierung hat dabei im Namen des Direktors tätig zu werden.

 

(2) Der Direktor darf - unbeschadet des Abs 1 - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

 

(3) Als Aufgaben nach Abs 2 kommen insbesondere in Betracht

a)

die Erstellung des Voranschlages und

b)

die Betreuung der automationsunterstützten Datenverarbeitung.

§ 42 K-VwAG


§ 42

Landesaufsicht

 

(1) Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

 

(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.

 

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und auf die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben.

 

(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Anstalt.

 

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf dem Direktor hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben der Anstalt auf schriftlichem Weg allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen sowie Maßnahmen des Direktors, die mit Weisungen der Landesregierung oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen.

 

(6) Im Rahmen der Finanzaufsicht ist die Landesregierung - unbeschadet des Abs 5 - überdies befugt, durch ihre Organe

a)

in die mit der Gebarung der Anstalt im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie

b)

Lokalerhebung (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.

 

(7) Wurde dem Jahresabschluß die Genehmigung versagt (§ 35 Abs 2), hat die Landesregierung dem Direktor die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.

§ 43 K-VwAG


11. Abschnitt

Abgabenbefreiung

 

§ 43

Befreiung von der Entrichtung

landesgesetzlich geregelter Abgaben

 

Die Anstalt ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 44 K-VwAG


12. Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

§ 44

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

geht die Besorgung der Aufgaben der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Anstalt über.

 

(3) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie für die nachgeordneten Dienststellen jeweils einen Aus- und Fortbildungsbeauftragten und einen stellvertretenden Aus- und Fortbildungsbeauftragten zu bestellen.

 

(4) Der Direktor der Anstalt hat die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 21 Abs 5 innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuladen, Vorschläge für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bildungsbeirates vorzulegen. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bildungsbeirates hat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

 

(5) Die Landesregierung hat jene Landesbediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation betraut sind, unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit ihrer Zustimmung in mindestens gleichwertiger Verwendung der Anstalt zur Dienstverrichtung zuzuweisen. §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und § 22 des Landesvertragsbedienstetengesetzes finden dabei keine Anwendung.

 

(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation - abweichend von § 28 Abs 1 und Abs 2 - zum Direktor der Anstalt bestellt.

 

(7) Die Anstalt hat der Landesregierung - abweichend von § 31 Abs 1 - innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Im Stellenplan sind Planstellen jedenfalls in der Art und Anzahl vorzusehen, wie sie im Stellenplan des Landes Kärnten für das Jahr 1998 für die im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichtete Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation vorgesehen sind.

 

(8) Die Gebarung der Anstalt bis zum Ablauf des Jahres 1998 hat - abweichend von § 34 - im Rahmen des Voranschlages des Landes Kärnten für das Jahr 1998 zu erfolgen.

 

(9) Die Anstalt hat der Landesregierung - abweichend von § 34 Abs 1 - innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 1999 zur Genehmigung vorzulegen. Dem Voranschlag sind der Personalaufwand nach Maßgabe des genehmigten Stellenplanes und jedenfalls die um S 500.000,- verringerte Ausgabenermächtigung des Voranschlages des Landes Kärnten für das Jahr 1999 betreffend den Sachaufwand der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation zugrunde zu legen.

 

(10) Die Landesregierung hat der Anstalt für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 den Personalaufwand nach Maßgabe des genehmigten Stellenplanes und jährliche Zuwendungen zum Sachaufwand (§ 38 Abs 1 lit a) jedenfalls in der Höhe der um S 500.000,- verringerten Ausgabenermächtigung des Voranschlages des Landes Kärnten für das Jahr 1999 hinsichtlich der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation zur Verfügung zu stellen.

 

(11) Die Anstalt hat der Landesregierung - abweichend von § 35 Abs 1 - den von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einem beeideten Buchprüfer und Steuerberater geprüften Jahresabschluß erstmals für das Geschäftsjahr 1999 bis 1. März des Folgejahres zur Genehmigung vorzulegen.

 

(12) Die Landesregierung hat sich zur Erfüllung aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit anderen Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Vertragspartner) begründeter Verpflichtungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt (§ 2) stehen, der Anstalt zu bedienen. Die Anstalt hat mit Zustimmung der Vertragspartner an Stelle der Landesregierung mit denselben Rechten und Pflichten in solche rechtsgeschäftliche Vereinbarungen einzutreten.

 

(13) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit den sich nach Abs 1 ergebenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

 

(14) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

§ 44a K-VwAG Verweise


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

1.

(entfällt)

2.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 4/2008.

§ 44b K-VwAG


  1. § 44b in der heutigen Fassung anzeigen" rel="noreferrer noopener">§ 44b heute
  2. § 44b in der Fassung vom 21.08.2024 anzeigen" rel="noreferrer noopener">§ 44b gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2024

Anlage

Anl. 1 K-VwAG


(1) Es treten in Kraft:

a)

Art. I Z 1 und 2 (§§ 27 Abs. 5 und 32 Abs. 5 lit. a) an dem der Kundmachung folgenden Tag;

b)

Art. I Z 3 (§ 33) am 20. Oktober 2007.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. 1. 2004, S 44;

b)

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22.

 

 

Artikel II

(LGBl Nr 62/2008)

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 24a Abs. 5 am 1. Juli 2009 in Kraft. § 24a Abs. 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Eine Verordnung gemäß § 24d darf bereits ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(3) Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung gemäß § 24e zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden, dem Kärntner Gemeindebund oder dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, sowie eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Anstalt gemäß § 24e mit sonstigen natürlichen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts darf bereits ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag getroffen werden. Sie wird jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) wirksam.

(4) Auf Antrag eines Bediensteten hat die Anstalt auch Ausbildungsveranstaltungen nach § 24a Abs. 1 und 2, die dieser vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) absolviert hat, in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird.

 

Artikel XXXIII

(LGBl Nr 65/2012)

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

 

Artikel IV

(LGBl Nr 39/2013)

(1) Die Artikel II und III dieses Gesetzes treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 2 tritt Artikel II Z 3 an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Privat veranlasste Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 2 dritter Satz des Kärntner Verwaltungsakademiegesetzes, LGBl. Nr. 65/1998, deren Aufnahme in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation („elektronischer Bildungspass“) der Bedienstete des Landes vor dem Inkrafttreten des Artikel III (Abs. 1) beantragt hat, dürfen nur dann in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeitet oder weiterhin verarbeitet werden, wenn der Bedienstete hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erteilt; die Einwilligung muss die Kriterien der datenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllen.

 

Artikel XIII

(LGBl Nr 74/2019)
Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG (K-VwAG) Fundstelle


Gesetz vom 9. Juli 1998, mit dem die Kärntner
Verwaltungsakademie als Anstalt eingerichtet wird (Kärntner
Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG)
StF: LGBl Nr 65/1998

Änderung

LGBl Nr 40/2004

LGBl Nr 59/2006

LGBl Nr 17/2007

LGBl Nr 62/2008

LGBl Nr 10/2009

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 39/2013

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