(1) Die Anstalt hat die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften im Einklang mit der Rechtsentwicklung systematisch zu erfassen, nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Anforderungen zu bearbeiten und die erstellten Daten dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Aufnahme in die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass der Anstalt die für die Bearbeitung der im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften erforderlichen Daten in automationsunterstützt erstellter Form bereitgestellt werden.
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