§ 33 K-VwAG Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Anerkennung der besonderen Erfordernisse nach § 32 Abs. 5 lit. c und Abs. 8 von Personen, die über Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) verfügen, gelten die Bestimmungen des K-BQAG.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 K-VwAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 K-VwAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 K-VwAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 K-VwAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 K-VwAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VwAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 K-VwAG
§ 34 K-VwAG