§ 33 K-VwAG Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für die Anerkennung der besonderen Erfordernisse nach § 32 Abs. 5 lit. c und Abs. 8 von Personen, die über Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) verfügen, gelten die Bestimmungen des K-BQAG.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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