§ 15 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

4. Abschnitt

Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag

der Gemeinden und Dritter

 

§ 15

Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen

 

(1) Die Anstalt darf mit Kärntner Gemeinden rechtsgeschäftliche Vereinbarungen darüber treffen, wie die in § 2 Abs 1 lit a und b genannten Ausbildungsaufgaben (berufsbegleitende Fortbildung und Führungskräfteschulung) für Bedienstete der Gemeinden zu besorgen sind. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Die Rechte und Pflichten der Bediensteten der Gemeinden bleiben hiervon unberührt. Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen auch für sonstige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (sonstige Auftraggeber nach § 2 Abs 1 lit c) Ausbildungsaufgaben besorgen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird.

 

(2) In der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind jedenfalls festzulegen

a)

die Art der Besorgung von Ausbildungsaufgaben für die Gemeinden oder für sonstige Auftraggeber (§ 16) und

b)

die Höhe des von den Gemeinden oder von sonstigen Auftraggebern zu leistenden Kostenersatzes (§ 17).

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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