Der Direktor hat aus dem Kreis der Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Stellvertreters ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 K-VwAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 K-VwAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 K-VwAG