Jahresabschluß
(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einem beeideten Buchprüfer und Steuerberater geprüften Jahresabschluß zur Genehmigung vorzulegen. Rücklagen (§ 34 Abs 4) sowie Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 38 Abs 1 lit c) sind im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.
(2) Die Landesregierung hat dem Jahresabschluß die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder des beeideten Buchprüfers und Steuerberaters ergibt, daß die Gebarung der Anstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht mindestens im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
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