§ 35 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 35

Jahresabschluß

 

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einem beeideten Buchprüfer und Steuerberater geprüften Jahresabschluß zur Genehmigung vorzulegen. Rücklagen (§ 34 Abs 4) sowie Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 38 Abs 1 lit c) sind im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

 

(2) Die Landesregierung hat dem Jahresabschluß die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder des beeideten Buchprüfers und Steuerberaters ergibt, daß die Gebarung der Anstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht mindestens im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 K-VwAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 K-VwAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 K-VwAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 K-VwAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 K-VwAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VwAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 K-VwAG
§ 36 K-VwAG