Berufsbegleitendes Aus- und Fortbildungsprogramm
und Aus- und Fortbildungsbeauftragte
(1) Die Landesregierung hat für die Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie für die nachgeordneten Dienststellen jeweils einen Aus- und Fortbildungsbeauftragten und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Aus- und Fortbildungsbeauftragten zu bestellen. Die Aus- und Fortbildungsbeauftragten haben den berufsbegleitenden Aus- und Fortbildungsbedarf in den Abteilungen des Amtes der Landesregierung und in den nachgeordneten Dienststellen laufend zu erheben und der Landesregierung bis 1. Juli bekanntzugeben.
(2) Die Landesregierung hat der Anstalt bis 1. September auf der Grundlage des erhobenen berufsbegleitenden Aus- und Fortbildungsbedarfs die allgemeinen Zielsetzungen und die Bedarfsschwerpunkte der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung für das folgende Geschäftsjahr bekanntzugeben.
(3) Die Anstalt hat nach Anhörung des Bildungsbeirates unter Berücksichtigung der bekanntgegebenen allgemeinen Zielsetzungen und der Bedarfsschwerpunkte sowie der Ziele und Grundsätze der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5) ein berufsbegleitendes Aus- und Fortbildungsprogramm für das folgende Geschäftsjahr zu erstellen und der Landesregierung bis 1. Dezember zur Kenntnis zu bringen.
(4) Das berufsbegleitende Aus- und Fortbildungsprogramm ist in geeigneter Form zu veröffentlichen und im Wege der Aus- und Fortbildungsbeauftragten allen Landesbediensteten zugänglich zu machen.
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