§ 42 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 42

Landesaufsicht

 

(1) Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

 

(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.

 

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und auf die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben.

 

(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Anstalt.

 

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf dem Direktor hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben der Anstalt auf schriftlichem Weg allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen sowie Maßnahmen des Direktors, die mit Weisungen der Landesregierung oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen.

 

(6) Im Rahmen der Finanzaufsicht ist die Landesregierung - unbeschadet des Abs 5 - überdies befugt, durch ihre Organe

a)

in die mit der Gebarung der Anstalt im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie

b)

Lokalerhebung (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.

 

(7) Wurde dem Jahresabschluß die Genehmigung versagt (§ 35 Abs 2), hat die Landesregierung dem Direktor die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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